Oft bieten die gegnerischen Haftpflichtversicherungen für Regulierungsteilbeiträge, etwa wenn sie bei verschiedenen Schadenpositionen, wie den Reparaturkosten oder den Mietwagenkosten usw., Abzüge gemacht haben, bei entsprechenden Nachforderungsschreiben pauschale Nachzahlungsbeiträge an. Dieses Angebot verbinden sie häufig mit dem Hinweis, dass sie den angebotenen Pauschalbetrag nur bezahlen, wenn sich der geschädigte Kunde für abgefunden erklärt, wenn er den Betrag erhalten hat, also (zumindest für diese Schadensposition) darauf verzichtet, weitere Ansprüche geltend zu machen. Zum einen muss man darauf achten, dass nur die geschädigte Partei eine entsprechende rechtsverbindliche Abfindungs- bzw. Verzichtserklärung abgeben kann. Eine Erklärung des Autohauses bindet den geschädigten Kunden nicht; dieser könnte die weiteren Beiträge dennoch geltend machen. Andererseits läuft der geschädigte Kunde Gefahr, dass noch Ansprüche des Autohauses bzw. der Autovermietung bestehen und ihm gegenüber geltend gemacht werden, falls er ohne Rücksprache eine Abfindungserklärung abgibt bzw. eine Abfindungsvereinbarung trifft. Insoweit sollen der Geschädigte und das Autohaus bzw. die Autovermietung, falls sie eine solche Abfindungsvereinbarung in Erwägung ziehen, eine gemeinsame Erklärung abgeben. Des Weiteren muss man darauf achten, dass sie die Abfindungserklärung auch tatsächlich nur in Bezug auf die Schadensposition abgeben, z.B. speziell im Hinblick auf die Mietwagenkosten und nicht umfassend für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen. Die Abgabe einer Erklärung im letzten Sinne würde den geschädigten Kunden ein für alle Mal mit sämtlichen möglichen Schadensersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfallgeschehen ausschließen.
Abmeldekosten müssen die Versicherer regelmäßig als Schadenersatz bei einer Totalbeschädigung eines Fahrzeugs, also bei der Abrechnungsalternative Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) erstatten. Wenn der Geschädigte trotz festgestellter Reparaturkosten ein anderes Fahrzeug anschafft, müssen Sie die Abmeldekosten nicht erstattet werden, da der Geschädigte die „teurere Alternative“ gewählt hat. Abmeldekosten kann man folgendermaßen unterteilen: tatsächliche Abmeldegebühr bei der Zulassungsbehörde; Aufwand des geschädigten Kunden im Rahmen der Abmeldung; Aufwand des Autohauses als Dienstleistung für den Geschädigten. Auch ist eine pauschale Abrechnung und eine konkrete Abrechnung denkbar und möglich. Im Rahmen einer pauschalen Abrechnung des Kunden kann diese für seinen Aufwand für die Abmeldung um die Gebühren einen Pauschalbetrag von ca. 20,00 Euro bis 40,00 Euro fordern. Für konkreten Aufwand kann der Kunde Belege vorlegen oder die Kilometerentfernung zur Zulassungsstelle abrechnen. Auch kann das Autohaus seine Dienstleistung für die Abmeldung neben der tatsächlichen Abmeldegebühr in Rechnung stellen. Die Dienstleistung für die reine Abmeldung kann es hier mit ca. 20,00 Euro 30,00 Euro zuzüglich MwSt. betragen – dies je nach den Umständen des Einzelfalles.
Die Abschleppkosten muss die gegnerische Haftpflichtversicherung schadenersatzrechtlich so genannten „adäquater Folgeschaden des Verkehrsunfallsgeschehens“ erstatten. Dies gilt, wenn das Fahrzeug durch das Unfallgeschehen fahrunfähig bzw. verkehrs- und betriebsunsicher geworden ist. Auch wenn an der Unfallstelle Flüssigkeiten ausgelaufen sind und der Verdacht auf einen Totalschaden besteht, rechtfertigt das einen Abschleppvorgang. Das gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass das Fahrzeug fahrfähig bzw. verkehrs- und betriebssicher war. Grundsätzlich darf der Geschädigte das Fahrzeug in seine Werkstatt bzw. in das Autohaus seines Vertrauens abschleppen lassen. Die Grenze liegt in der so genannten Schadensminderungspflicht, etwa wenn es sich um einen Totalschaden handelt und die Entfernung zum Autohaus das Vertrauens groß ist. Nachdem der geschädigte Kunde auch das Recht hat, im Autohaus seines Vertrauens in Totalschadenfall ein so genanntes Koppelgeschäft zu tätigen, in den ein Ersatzfahrzeug angekauft und sein geschädigtes Auto zum Restwert verkauft, kommt auf derartigen Fällen der Abschleppvorgang in das Autohaus des Vertrauens in Betracht. Soweit das Fahrzeug etwa auf Veranlassung der Polizei oder sonstigen Behörden, ohne Einflussmöglichkeit des geschädigten Kunden von einer Abschleppfirma an einen anderen Ort abgestimmt wurde, darf man in der Regel auch einen zweiten Abschleppvorgang zum Autohaus des Vertrauens vornehmen und schadenersatzrechtlich neben dem ersten Abschleppvorgang abrechnen. Bei einem Totalschaden des Fahrzeugs sind die Schadensminderungspflichten hier allerdings sehr hoch anzusetzen. Grundsätzlich kann man einen solchen Zweitabschleppvorgang nur bei einer Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs durch.
Sowohl Sachverständigte (im Hinblick auf die Sachverständigenkosten), Autohäuser ( im Hinblick auf die Reparaturkosten bzw. sonstige Leistungen, wie Abschleppdienst etc.) und auch Mietwagenunternehmen ( im Hinblick auf die Mietwagenkosten) fordern von dem geschädigten Kunden die Abgabe einer Abtretungserklärung. Sie wollen sicherstellen, dass die Schadenersatzansprüche die an sich dem geschädigten Kunden zustehen, sozusagen als eigene Forderungen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen bzw. geltend machen können. Oft verwenden sie dafür eine an sich nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht mehr aktuelle Sichrungsabtretungserklärung. Diese versetzt den Abtretungsemfänger nicht sogleich wie der Abtretung erfüllungshalber in die Lage, die Ansprüche selbst entsprechend geltend zu machen. Die Sicherungsabtretungserklärung bewirkt nur, dass die entsprechenden Ansprüche zur Sicherheit abgetreten sind und erst der so genannte Sicherungsfall eingetreten sein muss. Der Sicherungsfall tritt in der Regel nur ein, wenn der Abtretungsempfänger den Abtretenden – also den geschädigten Kunden – entsprechend zur Zahlung aufgefordert hat und der Zahlungsbetrag auch fällig geworden ist. Erst dann darf er in der Regel die Sicherungsabtretungserklärung dazu nutzen die Ansprüche selbstständig gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Anders ist es bei der so genannten Abtretung erfüllungshalber, die in der Regel nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes verwendet wird. Die Abtretung erfolgt hier bereits als Erfüllung der Ansprüche des Autohauses. So kann der Sachverständige, das Autohauses bzw. das Mietwagenunternehmen diese Ansprüche gleich und direkt gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Häufig ist die Abtretung erfüllungshalber zugleich in einem Formular verbunden mit der Zahlungsanweisung des geschädigten Kunden als Abtretenden, wonach die gegnerische Haftpflichtversicherung direkt an den Abtretungsempfänger zahlen soll. Zugleich beinhaltet das Formular häufig eine Reparaturkostenübernahmeerklärung ( RKÜ), mit deren Gegenzeichnung die gegnerische Haftpflichtversicherung die vollständige oder auch nur z.B. teilweise oder der Höhe nach begrenzte Übernahme der Reparaturkosten gegenüber dem Autohaus erklärt bzw. bestätigt. Bei der gerichtlichen Geltendmachung durch den Abtretungsempfänger selbst gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt häufig der Einwand der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass die selbstständige Geltendmachung auch mit einer entsprechenden Abtretung erfüllungshalber gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt verstößt, da der Abtretungsempfänger damit einer unzulässige Rechtsdienstleistung erbringt. Einerseits stellt sich bereits die Frage ob es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt, wenn etwa ein Mietwagenunternehmen restliche Ansprüche aus den Mietwagenkosten aktiv mit Abtretungserklärung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend macht. Man könnte bereits die Auffassung vertreten, dass dies schon nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, sondern eigener Rechtsangelegenheiten. Zum anderen kann man die Auffassung vertreten, dass quasi zum Berufs – und Tätigkeitsbild einer Autovermietung gehört, auch restliche Ansprüche begründet im Wege abgetretener Ansprüche geltend zu machen. Man muss allerdings darauf achten, dass manche Gerichte die Aktivlegitimation, z.B. eines Mietwagenunternehmens bei der Geltendmachung von restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht als nicht gegeben ansehen und daher bereits die Klage ohne Überprüfung der Berechtigung weiterer Mietwagenkosten abweisen. Hier muss man immer die örtliche Rechtsprechung überprüfen.
Sehr häufig leistet die gegnerische Haftpflichtversicherung keiner oder nur teilweise bzw. pauschale Zahlungen mit dem Hinweis, dass die Haftung noch nicht bzw. noch nicht vollständig geklärt ist. Verbunden damit ist oft der Hinweis, dass zur vollständigen Beurteilung der Haftungsfrage die Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakten notwendig ist. Ist der geschädigte Kunde nicht anwaltlich vertreten, wird die Versicherung in der Regel eigene Anwälte mit der Akteinsichtnahme bzw. der Anforderung eines Ermittlungsaktenauszugs beauftragen. Wenn der geschädigte Kunde anwaltlich vertreten ist, kann dessen Anwalt Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde nehmen. Das kann sich in die Länge ziehen, wenn etwa bei dem Unfallgeschehen auch Verletze oder gar Tote zu beklagen sind. In diesem Fall erfolgt normalerweise eine Akteneinsichtsmöglichkeit erst, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Falls hier z.B. unfallanalytische Sachverständigengutachten eingeholt und erstellt werden, kann es durchaus Monate dauern, in denen der Geschädigte seine Ansprüche nicht vollständig durchsetzen kann. Es sollte beachtet werden, dass weder der Geschädigte selbst noch z.B. das Autohaus berechtigt sind, einen Aktenauszug d.h. einen Auszug aus den amtlichen Ermittlungsakten, anzufordern. Dies bleibt der anwaltlichen Vertretung entweder der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder des Geschädigten vorbehalten. Die Anwälte von Geschädigten betreiben oft nicht mit entsprechendem Nachdruck die Akteneinsichtnahme. Deshalb ist es oft unbekannt, dass in verschiedenen Bundesländern die Polizeibehörden ermächtigt sind, einer anwaltlichen Vertretung auf deren Anforderung die ersten Seiten der so genannten Verkehrsunfallanzeige zu übersenden. Aus dieser ergeben sich die Beteiligen und der Unfallsachverhalt und auch die verwarnten Unfallbeteiligen. Dies gilt in diesen Bundesländern in jedem Fall bei reinen Sachschäden. Soweit Körperschäden mit eingetreten sind, kann die Polizei ebenfalls einen derartigen Aktenauszug relativ schnell und vorab übersenden, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft auf Anfrage der Polizeibehörde zustimmt.
Aktivlegitimation heißt, dass man berechtigt ist, die bei einem Verkehrsunfall eingetretenen Schadenersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Aktivlegitimiert sowohl für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als auch für die gerichtliche Geltendmachung ist nicht von vorneherein und grundsätzlich der Fahrzeughalter, der sich aus den Fahrzeugpapieren ergibt. Eine solche Haltereigenschaft kann vielmehr z.B. nur aus Versicherungsgründen erfolgt sein. Auch ist allein und ausschließlich der Eigentümer des Fahrzeugs aktivlegitimiert, der zwar mit dem Halter identisch sein kann, aber nicht sein muss. Für die Eigentümereigenschaft ist von Bedeutung, wer das Fahrzeug gekauft und bezahlt hat und wer das Fahrzeug letztendlich unterhält – also wer die Kosten für die Versicherungsbeiträge und Steuern sowie für den laufenden Betrieb, wie etwa Reparatur-Wartungs- und Inspektions- sowie Treibstoffkosten etc. aufkommt. Grundsätzlich ist auch ein Leasingnehmer im Rahmen seines Leasingvertrags aktivlegitimiert, weil in den meisten Leasingverträgen der Leasinggeber- also das Leasingunternehmen- die Ansprüche zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfallgeschehen ebenso wie die Sachmängelansprüche an den Leasingnehmer vertraglich in den Leasingbedingungen abgetreten hat.
Dieser Begriff sollte inzwischen in Sachverständigengutachten gleichgestellt bzw. ersetzt sein durch den Begriff des Vorschadens, der wiederum in reparierte und nicht reparierte Vorschäden unterteilt wird. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs findet der so genannte Altschaden immer Berücksichtigung. Andererseits muss man bei einem festgestellten Reparaturschaden und dem Umstand, dass ein so genannter Altschaden zwangsläufig mit repariert wird, ebenfalls eine Besserstellung eines Geschädigten berücksichtigen. Insofern stellt sich die Frage einer Wertverbesserung durch die Mitreparatur des Altschadens. Derartige Umstände muss ein Sachverständiger allerdings von dem geschädigten Kunden erfragen und im Kfz-Haftpflichtschadengutachten mitberücksichtigen und mitbewerten. Dieser Begriff sollte inzwischen in Sachverständigengutachten gleichgestellt bzw. ersetzt sein durch den Begriff des Vorschadens, der wiederum in reparierte und nicht reparierte Vorschäden unterteilt wird. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs findet der so genannte Altschaden immer Berücksichtigung. Andererseits muss man bei einem festgestellten Reparaturschaden und dem Umstand, dass ein so genannter Altschaden zwangsläufig mit repariert wird, ebenfalls eine Besserstellung eines Geschädigten berücksichtigen. Insofern stellt sich die Frage einer Wertverbesserung durch die Mitreparatur des Altschadens. Derartige Umstände muss ein Sachverständiger allerdings von dem geschädigten Kunden erfragen und im Kfz-Haftpflichtschadengutachten mitberücksichtigen und mitbewerten.
Auch Fahrzeuganmeldekosten fallen ebenfalls bei einem Totalschaden eines Fahrzeugs für die Kosten der Zulassung eines Ersatzfahrzeugs an. Diese bestehen wiederum aus den tatsächlichen Kosten für die Fahrzeugzulassung ( Zulassungsbescheinigungen ) und denen für die Nummernschilder des Fahrzeugs. Diese Kosten fallen konkret an. Zuzüglich kann wiederum der geschädigte Kunde eigene Aufwendungen geltend machen bzw. das Autohaus für seine Dienstleistung der Fahrzeuganmeldung. Neben den Kosten für die Zulassungsbescheinigung selbst bei der Zulassungsbehörde und den Nummernschildern kann ein Autohaus hier 50,- bis 60,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer als Dienstleistung gelten machen. Bei einer pauschalen Geltendmachung kann ein Geschädigter inklusive Zulassungskosten bei der Zulassungsbehörde und inklusive neuer Nummernschilder ca. 70,- bis 80,- Euro rein für die Anmeldekosten geltend machen.
Die Ausfalldauer eines Fahrzeugs ist sowohl im Reparaturschadenfall als auch im Wiederbeschaffungsfall beim Totalschaden von Bedeutung, da sich hieraus die Nutzungsausfalltage bzw. Mietwagentage bei Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs berechnen. Es sollte beachtet werden, dass man die Mietwagennutzung und das Verlangen nach pauschalem Nutzungsausfall kombinieren kann, somit beide z. B. nacheinander oder auch mehrfach nacheinander verlangen kann. Neben der tatsächlichen, durch die Reparaturwerkstatt bestätigten Reparaturdauer oder dem tatsächlichen Ausfall für eine Wie- der Beschaffungsdauer, die in Sachverständigengutachten in der Regel mit 14 Kalendertagen bemessen wird, muss man selbstverständlich auch den vorhergehenden Zeitraum als eine Ausfalldauer mitberücksichtigen, wenn das Fahrzeug nicht Verkehrs-und betriebssicher war. Im Grunde kann ein Geschädigter erst nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der dort enthaltenen Werte entscheiden, ob er Reparaturmaßnahmen durchführt oder eine Ersatzbeschaffung vornimmt. Schließlich kennt er erst zu diesem Zeitpunkt die einzelnen Werte, insbesondere den Wiederbeschaffungswert – letztlich also den Wiederbeschaffungswertbetrag, den er auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug ausgeben kann. In bestimmten Situationen – etwa bei 130-Prozent-Fällen – kommt nach Eingang des Sachverständigengutachtens noch eine Überlegungsfrist von wenigen Tagen hinzu, sodass sich im Totalschadenfall und einem Grenzfall zur 130-Prozent-Grenze durchaus zu der im Sachverständigengutachten in der Regel festgestellten Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen noch 7 bis 10 Tage hinzuaddieren können.
Ein Auslandsunfall liegt vor, sobald der geschädigte Kunde im Ausland einen Unfall erlitten hat. Dann ist nicht deutsches Schadenersatzrecht anzuwenden, sondern das Schadenersatzrecht des Landes, in dem sich das Unfallgeschehen zugetragen hat. In vielen Ländern wird nicht derselbe Umfang an Schadenersatzleistungen erbracht wie in Deutschland. So werden bei Auslandsschäden häufig Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten oder merkantile Wertminderung nicht erstattet. Hierauf muss bei der Schadenaufnahme auf jeden Fall geachtet werden. Hier von zu unterscheiden ist ein Inlandsunfall mit Auslandsbeteiligung – also ein Unfall, bei dem der geschädigte Kunde in Deutschland durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt wird. In diesen Fällen gilt grundsätzlich das deutsche Schadenersatzrecht, wobei auf der Gegenseite ein ausländischer Haftpflichtversicherer steht. Grundsätzlich kann man, falls der Schädiger aus dem EU-Ausland stammt bzw. das Fahrzeug in einem EU-Land zugelassen ist, eine Auskunft zum Haftpflichtversicherer über den Zentralruf der Autoversicherer/Auslandsabteilung erfragen. In der Regel muss jeder EU-Haftpflichtversicherer in jedem Land der EU – also auch in Deutschland – Schadenregulierungsbeauftragte sitzen haben, die sich dann mit der Abwicklung dieser Schadenersatzfälle befassen. Beim Inlandsunfall mit Auslandsbeteiligung kann man auch gleich über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. verfahren, das in der Regel einen deutschen Versicherer benennt, der mit der Schadenregulierung von der ausländischen Haftpflichtversicherung beauftragt ist. Beachten Sie, dass man auch bei einem Auslandsunfall einen deutschen Gerichtsstand – nämlich den Wohnort des Geschädigten für ein klageweises Vorgehen gegen den ausländischen Versicherer begründen kann, wobei das Gericht dann allerdings das entsprechende ausländische Recht anwenden muss.
(Siehe auch Sachverständigenkosten) Unter Auswahlverschulden ist zu verstehen, wenn ein Geschädigter eine mangelnde Qualifikation eines Kfz-Sachverständigen, den er beauftragt hat, kannte oder kennen musste und er diesen gleichwohl beauftragt und dessen Sachverständigengutachten abgenommen hat. Für diesen Fall ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht verpflichtet, die Sachverständigenkosten schadenersatzrechtlich zu übernehmen bzw. zu tragen. Umgekehrt muss ein Versicherer die Sachverständigenkosten auch dann tragen, wenn ein Gutachten nicht richtig bzw. nicht brauchbar ist, der Geschädigte allerdings die mangelnde Qualifikation des Kfz-Sachverständigen nicht kannte bzw. kennen musste. Eine andere Frage ist die Angemessenheit und Üblichkeit bzw. Erforderlichkeit der Höhe der Sachverständigenkosten. Sofern sich die Kosten für die Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens im üblichen Rahmen halten, also nach marktüblichen Sätzen abgerechnet werden, hat die Versicherung diese Kosten zu erstatten. Die Berechnungsart des Kfz-Sachverständigenhonorars bestimmt sich wie bei nahezu allen Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen üblich – allein nach der Schadenshöhe ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Zeitaufwandes. Allein dies soll nach der Rechtsprechung dem so genannten billigen Ermessen im Sinne des §315 BGB entsprechen.
Es ist unter einem schadenersatzrechtlichen Bagatellschaden bzw. der Bagatellschadengrenze zu verstehen: Den Schadenersatzbetrag, bis zu dem lediglich ein Bagatellschaden vorliegt und bis zu dessen Höhe die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Regel auch keine Sachverständigenkosten übernimmt bzw. übernehmen muss. Diese Bagatellschadengrenze liegt gemäß der Rechtsprechung bei zirka 750,00 Euro brutto. Ab einem Schaden in dieser Höhe ist also ein Geschädigter berechtigt, ein Sachverständigengutachten im Kfz- Haftpflichtschadenfall auf Kosten des Gegners bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzuholen. In Ausnahmefällen kann dies auch bei darunterliegenden Schadenersatzbeträgen der Fall sein, wenn z. B. der Unfallgegner seine Beteiligung oder auch seine Haftung allgemein an dem Unfallgeschehen bereits an der Unfallstelle oder kurz darauf bestreitet. Der Geschädigte ist auch dann berechtigt, ein zur Beweissicherung entsprechendes Sachverständigengutachten auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzuholen. Ein Bagatellschaden in diesem Sinne liegt allerdings auch nur dann vor, wenn sozusagen für jedermann klar und eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt. Es kommt hier auf die Einfluss-und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und auch gegebenenfalls bei der Vorstellung in seiner Werkstatt auch auf deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten an.
Diese Position, die zu den Lackierkosten anlässlich eines Haftpflichtschadens gehört, bezeichnet den Umstand, dass nicht allein die beschädigte Fläche lackiert bzw. überlackiert werden kann oder soll, ohne dass es zu Farbtonabweichungen in den angrenzenden Flächen kommt. Insoweit ist gerade bei der Qualität der heutigen Lacke nahezu in jedem Fall, in dem Fahrzeugbereiche lackiert werden müssen, eine Farbtonangleichung notwendig, die zu so genannten Beilackierungskosten führen. Diese hat die gegnerische Versicherung schadenersatzrechtlich ebenfalls zu erstatten. Es ist allerdings darauf zu achten, dass bereits der Sachverständige diese notwendigen Kosten in sein Gutachten mit aufnimmt und auflistet.
Grundsätzlich geht von jedem motorisierten Fahrzeug im Straßenverkehr (Motorrad, Pkw, Lkw, etc.) eine so genannte Betriebsgefahr aus. Diese wird in der Regel bei Pkw mit 25 Prozent angesetzt. Nur bei Unfallsituationen, bei denen der Gegner derart grob verkehrswidrig handelt, dass die Betriebsgefahr hinter diesem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallgegners zurücktritt, bleibt eine so genannte Betriebsgefahr ohne jede Berücksichtigung. Wenn beispielsweise kein Mitverschulden vorliegt, kann die Betriebsgefahr zum Tragen kommen. Beispiele: Ein Pkw fährt bei einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h (Richtgeschwindigkeit 130 km/h) auf einen Pkw, der die Spur wechselt, auf. Hier wird häufig eine Betriebsgefahr mit eingewandt. Bei einem Parkplatzunfall lässt sich nicht klären, wer letztendlich bereits beim Unfallgeschehen gestanden hat, bzw. ob beide Fahrzeuge in Bewegung waren. Das führt dazu, dass man für beide Fahrzeuge lediglich die Betriebsgefahr ansetzt, die mit jeweils 50 Prozent angenommen wird. Das Gleiche gilt bei unaufgeklärten Unfallsituationen.
In unserem Prozessrecht trägt immer derjenige die Beweislast, der für ihn günstige Tatsachen für sich geltend macht. Also im Fall eines Verkehrsunfallgeschehens muss der Geschädigte beweisen, dass das Unfallgeschehen durch den Gegner verursacht wurde. Weiterhin muss der Geschädigte auch die Höhe des Schadens beweisen, was er im Rahmen eines Bagatellschadens durch ein Sachverständigengutachten oder durch einen Kostenvoranschlag erbringen kann.
Im Totalschadenfall stellt sich gerade beim Wiederbeschaffungswert die Frage, ob der Geschädigte ein dem Unfallbeschädigten vergleichbares Fahrzeug regelmäßig und überwiegend bei Fahrzeughändlern mit ausgewiesener 19-prozentiger Mehrwertsteuer erwerben kann oder ob ein solches nur beim entsprechenden Händler mit ausgewiesener Differenzumsatzsteuer erhältlich ist. Differenzumsatzsteuer bedeutet in diesem Zusammenhang die so genannte Handelsspanne zwischen dem Ankaufspreis, den der Händler bezahlte, und seinem Verkaufspreis. Kauft beispielsweise ein Händler ein Fahrzeug für 3,000,00 Euro an und verkauft es für 4.000,00 Euro, hat er an das Finanzamt nur Umsatzsteuer aus dem Betrag von 1.000,00 Euro (also der Handelsspanne zwischen 3.000,00 Euro und 4.000,00 Euro) abzuführen. Bezogen auf den Gesamtbetrag des Fahrzeugverkaufspreises bedeutet dies natürlich einen geringeren Anteil an Umsatzsteuer als die Regelsteuer von 19 Prozent. Die Differenzumsatzsteuer wird mit zirka 2,4 Prozent bzw. 2,5 Prozent bezogen auf den Verkaufspreis somit auch auf den Wiederbeschaffungswert – berechnet. Sobald ein Geschädigter keinerlei Ersatzbeschaffungsmaßnahmen trifft, sich also weder ein anderes Fahrzeug anschafft, noch sonstige mehrwertsteuerpflichtige Maßnahmen trifft, muss er sich bei der Schadenabrechnung die Differenzumsatzsteuer gemäß § 249 Abs, 2 BGB vom Wiederbeschaffungswert in Abzug bringen lassen.
Dispositionsfreiheit bedeutet die Freiheit des Geschädigten, dass er mit dem ihm zustehenden Schadenersatzbetrag tun und lassen kann, was er will. Es kann sich z. B. den Reparaturschadenbetrag auszahlen lassen und nichts mit diesem Betrag unternehmen, er kann sein Fahrzeug teilweise oder auch vollständig reparieren oder aber er kann den Betrag für eine Ersatzbeschaffung hernehmen. Somit ist er in der Verwendung der Schadenersatzbeträge völlig frei.
Der Begriff des Eigenersparnisabzugs stammt aus dem Mietwagenkostenrecht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass derjenige, der sich ein klassengleiches Mietfahrzeug anmietet, während der Ausfallzeit seines eigenen Fahrzeugs dieses nicht nutzt und somit keinerlei Verschleiß – etwa an Reifen oder sonstigen Flüssigkeiten an seinem Fahrzeug hat oder aber eine Kilometerstrecke zurücklegt. Hierfür ist von einer klassengleichen Anmietung dem Geschädigten ein Eigenersparnisabzug anzurechnen. Dieser liegt – je nach örtlicher Rechtsprechung – bei ca. 3 Prozent bis maximal 15 Prozent. Sobald ein Geschädigter ein klassentieferes Fahrzeug anmietet, rechtfertigt sich kein Eigenersparnisabzug. Der Verzicht auf den höheren Stand neutralisiert sozusagen die Eigenersparnis.
Neben der Möglichkeit des Geschädigten, die Reparatur fremd, also in einer Werkstatt, durchführen zu lassen sodann die konkreten Reparaturkosten entweder nach einer ausgestellten Rechnung oder nach Gutachten zu fordern, steht dem Geschädigten auch die Möglichkeit offen, sein Fahrzeug in Eigenregie zu reparieren – also Eigenreparaturleistungen vorzunehmen. Bei dieser Schadenersatzkonstellation erhält der Geschädigte in der Regel den Nettobetrag der geschätzten Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer, die er z. B. aus Ersatzteilrechnungen nachweisen kann, erstattet.
Neben der Möglichkeit des Geschädigten, die Reparatur fremd, also in einer Werkstatt, durchführen zu lassen sodann die konkreten Reparaturkosten entweder nach einer ausgestellten Rechnung oder nach Gutachten zu fordern, steht dem Geschädigten auch die Möglichkeit offen, sein Fahrzeug in Eigenregie zu reparieren – also Eigenreparaturleistungen vorzunehmen. Bei dieser Schadenersatzkonstellation erhält der Geschädigte in der Regel den Nettobetrag der geschätzten Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer, die er z. B. aus Ersatzteilrechnungen nachweisen kann, erstattet.
Neben der Möglichkeit des Geschädigten, die Reparatur fremd, also in einer Werkstatt, durchführen zu lassen sodann die konkreten Reparaturkosten entweder nach einer ausgestellten Rechnung oder nach Gutachten zu fordern, steht dem Geschädigten auch die Möglichkeit offen, sein Fahrzeug in Eigenregie zu reparieren – also Eigenreparaturleistungen vorzunehmen. Bei dieser Schadenersatzkonstellation erhält der Geschädigte in der Regel den Nettobetrag der geschätzten Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer, die er z. B. aus Ersatzteilrechnungen nachweisen kann, erstattet.
Unter Ersatzbeschaffung versteht man im Totalschadenfall die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Rahmen des beim Totalschaden festgestellten Wiederbeschaffungswerts. Selbstverständlich muss das Ersatzfahrzeug nicht dem Wiederbeschaffungswert entsprechen, sondern kann betragsmäßig hinter diesem zurück bleiben oder diesen – etwa durch die Anschaffung eines Neufahrzeugs – übersteigen. Die Grenze des zu zahlenden Schadenersatzes ist allerdings immer der Wiederbeschaffungswert, wobei im Einzelnen der Geschädigte dann durch die Ersatzbeschaffung auch gegebenenfalls Mehrwertsteuer (Regel- oder Differenzumsatzsteuer) nachweisen muss.
Unter einem Ersatzfahrzeug ist ein Fahrzeug zu verstehen, dass sich ein Geschädigter als Ersatz für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug anschafft. Das Ersatzfahrzeug muss nicht dem Fahrzeug entsprechen, hinsichtlich dessen beim Totalschaden der Wiederbeschaffungswert festgestellt wurde. Von Bedeutung wird der Preis eines Ersatzfahrzeugs bei der Abrechnung des Schadenersatzbetrags dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nur netto, oder aber im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert unter Abzug von 19 Prozent Regelumsatzsteuer oder 2,4 Prozent bis 2,5 Prozent Differenzumsatzsteuer bezahlt. Die Nachzahlung für die Mehrwertsteuer ist dann davon abhängig, in welchem Umfang und in welcher Höhe Mehrwertsteuer bzw. Differenzumsatzsteuer in der Rechnung des Ersatzfahrzeugs enthalten ist.
Bei Ersatzteilpreisaufschlägen handelt es sich um Preisaufschläge auf die vom Hersteller grundsätzlich empfohlenen Ersatzteilpreise. Die durch die Lagerung, Vorhaltung oder auch Beschaffung und vor allem durch Vorfinanzierung entstandenen Kosten geben Autohäuser mit entsprechenden Aufschlägen, die regelmäßig zwischen 15 Prozent und 20 Prozent – aber auch darüber hinaus – liegen, an den Kunden weiter. Regelmäßig sind diese so genannten UPE-Aufschläge durch die gegnerische Versicherung auch bei einer fiktiven Abrechnung nach einem Sachverständigengutachten oder einem Kostenvoranschlag schadenersatzrechtlich zu erstatten. Dies gilt besonders dann, wenn die überwiegende Zahl der relevanten Reparaturbetriebe Ersatzteilpreisaufschläge berechnet.
(Siehe Beilackierungskosten)
Unter fiktiver Abrechnung ist grundsätzlich die Auszahlung des Schadenersatzbetrages zu verstehen, zunächst ohne konkrete Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsmaßnahmen des Geschädigten. § 249 BGB (Art und Umfang des Schadenersatzes) bestimmt diesbezüglich, dass neben der Forderung eines Geschädigten, den ursprünglichen Zustand seines Fahrzeugs – sei es durch Reparaturmaßnahmen oder Ersatzbeschaffung – wiederherzustellen, auch gemäß § 249 Abs. 2 BGB die Möglichkeit besteht, statt der entsprechenden Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Beim Reparaturschaden wird allerdings gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB bei der reinen Auszahlung von Schadenersatzbeträgen die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht erstattet. Diese wird nur erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, also z. B. durch eine Reparaturrechnung oder durch Rechnungen für Ersatzteile ausgewiesen ist. Ist dies nicht der Fall, reduziert sich der Schadenersatzbetrag auf die Netto-Reparaturkosten. Beim Totalschaden ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert (abzüglich eines etwaigen Restwertes) auszugleichen. Bei der reinen Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes kommt dieser nur dann vollständig zur Auszahlung, wenn es sich beim Wiederbeschaffungswert um ein auf dem Privatmarkt gehandeltes Fahrzeug handelt. Soweit das Fahrzeug noch beim Fahrzeughändler erhältlich bzw. überwiegend erhältlich ist, kann man entweder bei differenzbesteuerten Fahrzeugen die Differenzumsatzsteuer und bei regelbesteuerten Fahrzeugen die 90- prozentige Regelmehrwertsteuer schadenersatzrechtlich in Abzug bringen.
Unter einem finanzierten Fahrzeug versteht man ein Fahrzeug, das der Geschädigte bei einer Finanzierungsbank (freie Bank oder Herstellerbank) finanziert. Der Geschädigte wird in der Regel erst dann Eigentümer des Fahrzeugs, wenn er die letzte Rate an die Finanzierungsbank bezahlt hat. Bis dahin steht dem Geschädigten nur ein so genanntes Anwartschaftsrecht zu, das Fahrzeug mit der letzten Ratenzahlung zum vollständigen Eigentum zu erwerben. Die Finanzierungsbank behält an derartigen Fahrzeugen, die noch nicht vollständig bezahlt sind, ein so genanntes Sicherungseigentum und behält auch in der Regel den Fahrzeugbrief ein. Im Totalschadenfall müssen solche Fahrzeuge – ebenso wie bei einer Finanzierungsablösung im Reparaturschadenfall – abgelöst werden, wobei die jeweiligen Finanzierungsbanken entsprechende Ablösebeträge ermitteln und mitteilen.
Unter der so genannten Fraunhofer-Liste ist ein Mietwagentableau zu verstehen, genauer den Marktpreisspiegel Mietwagen, den das Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation im Versicherungsauftrag erstellt hat. Es basiert auf telefonischen Befragungen nahezu ausschließlich sechs großer Mietwagenunternehmen mit der Vorgabe einer Vorreservierungsfrist von einer Woche und Internet-Preisen, die dort statistisch erfassten Mietwagenkosten sollen unter anderem auch die Nebenkosten und sämtliche zurückgelegte Kilo¬meter bereits mit enthalten. Gegensätzlich zur Schwacke-Liste Automietpreisspiegel (siehe hierzu Schwacke-Liste Automietpreisspiegel), die auch regionale Mietwagenunternehmen im dreistelligen Postleitzahlenbezirk berücksichtigt (im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste, die nur zweistellige bzw. einstellige Postleitzahlen Bezirke berücksichtigt), spricht die Rechtsprechung der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel im Rahmen der Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO häufig eine höhere Wertigkeit zu. Hierbei ist allerdings nicht zu verkennen, dass auch Gerichte die Fraunhofer-Liste gegebenenfalls mit oder auch ohne Zuschläge für im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO anwendbar halten. Der Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts wird jährlich aktualisiert und neu aufgelegt. Derzeit gilt der Marktpreisspiegel Mietwagen für das Jahr 2010.
Unter Fremdrechnungen versteht man Rechnungen, die die Werkstätten überwiegend in Reparaturschadenfällen als Leistungen von Subunternehmern aufgrund gesonderter Rechnungen in die Werkstattrechnung mit aufnehmen. Aufgrund häufig nicht vorhandener eigener Lackiererei werden die Fahrzeuge bei Subunternehmern lackiert. Diese Kosten werden dem Reparaturbetrieb durch den beauftragten Betrieb in Rechnung gestellt. Es kommt häufig vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Offenlegung solcher Fremdrechnungen verlangt. Dazu ist die Werkstatt allerdings nicht verpflichtet und aus Datenschutzgründen sogar nicht einmal ohne Weiteres berechtigt. Die Versicherungen wollen häufig mit der Überprüfung erfahren, ob z. B. Verbringungskosten tatsächlich angefallen sind und ob die Fremdrechnung Rabatte bzw. Nachlässe enthält bzw. ob die Werkstatt auf diese Rechnungen in der eigentlichen Werkstattrechnung Gewinne aufgeschlagen hat. Nachdem all dies aus marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten zulässig ist, ergibt sich auch aus diesem Umstand keinerlei Berechtigung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die Fremdrechnung einzusehen bzw. Geldbeträge wegen der Verweigerung der Einsichtnahme in die Fremdrechnung zurückzubehalten. Wird die Fremdrechnung dennoch vorgelegt, sollten die Rechnungsbeträge abgedeckt werden.
Bei einem Verkehrsunfall kann die geschädigte Partei gegen eventuelle Unfallgegner (Fahrer oder Halter des Schädigerfahrzeugs) bzw. deren Haftpflichtversicherung, was teilweise nicht bekannt ist, verschiedene Gerichts-stände auswählen. Diese sind je nach Umständen des Falles zu unterscheiden:
Grüne Karte e.V. Ansprechpartner bei Verkehrsunfällen in Deutschland mit Aus¬ländsbeteiligung ist regelmäßig das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Glockengießerwall 1 20095 Hamburg Telefon 040/33 44 0 0 Telefax 040/33 44 0 70 40 E-Mail: dbgk@gruene-karte.de
Soweit – was in den meisten europäischen Ländern der Fall ist -die gegnerische Haftpflichtversicherung des Auslandsbeteiligten dem so genannten Grüne-Karte-System angeschlossen ist, ist es möglich über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. einen Direktanspruch gegen diese geltend machen. Es ist darauf zu achten, dass sich dieser Schadenersatzanspruch bei jedem Unfall in Deutschland nach deutschem Haftpflichtrecht und deutschem Versicherungsrecht richtet. Das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. benennt und beauftragt regelmäßig ein inländisches Versicherungsunternehmen mit der Durchführung der Schadenregulierung. Weiterhin zu beachten ist, dass man im Fall einer Klageerhebung ausschließlich das Büro Grüne Karte e.V. verklagen kann und nicht etwa das mit der Schadenregulierung von dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. beauftragte inländische Versicherungsunternehmen.
Begriff des Transportrechts (Versicherungsrecht), Erstattungsbeleg bei einem Transportschaden (Minderwert des Fahrzeugs infolge des Transportschadens), der nicht gleichbedeutend ist mit den kalkulierten Reparaturkosten.
Eine Schadenersatzpflicht ist seit dem Schadenersatzrechtsänderungsgesetz des Jahres 2002 heute nur noch ausgeschlossen, wenn das Unfallgeschehen durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt ist seiner Definition nach ein betriebsfremdes, außergewöhnliches, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet, oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betreiber hinzunehmen ist. Für Unfälle ab dem 01.08.2002 bedeutet dies, dass ein Entlastungsbeweis eines Schädigers durch den Nachweis höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern praktisch nicht mehr zu führen ist bzw. sein wird.
(Siehe „Grüne Karte“)
Hierunter ist im Allgemeinen das Interesse eines Geschädigten an seinem Fahrzeug bzw. an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs zu verstehen. Im Speziellen wird das Integritätsinteresse in der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der 130-Prozent-Grenze angeführt. Repariert der Geschädigte in diesem Bereich, dann dokumentiert er hierdurch, dass er an dem Erhalt seines Fahrzeugs ein „schützenswertes Interesse“ hat, was man als Integritätsinteresse bezeichnet. Oftmals wird der 30-Prozent-Betrag auch als Integritätszuschlag auf den Wiederbeschaffungswert bezeichnet.
Soweit z. B. bei exotischen Fahrzeugen bereits von Beginn bzw. unmittelbar nach dem Unfallgeschehen bekannt ist, dass die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung unverhältnismäßig lange dauert, sieht die obergerichtliche Rechtsprechung den Geschädigten als verpflichtet an, sich ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, um die Ausfallkosten in einem verhältnismäßigem Rahmen zu halten.
Ab welchem Zeitraum die Verpflichtung besteht, im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, ergibt sich nicht generell aus der Rechtsprechung. Es darf grundsätzlich gesagt werden, dass ab einem absehbaren Ausfallzeitraum von ca. 90 Tagen diese Verpflichtung auf jeden Fall zum Tragen kommt. Zu beachten ist, dass häufig erst während der Reparatur- bzw. der Er- satzbeschaffungsmaßnahmen sich eine längere bzw. unverhältnismäßig lange Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer ergibt. Für diesen Fall gilt der zu berechnende Zeitraum erst ab dem Zeit¬punkt, als der Geschädigte hiervon Kenntnis erhielt. Insoweit kann man auch keine generellen Aussagen mit starren Grenzen treffen. Es kommt jeweils auf den Einzelfall und die Einzelumstände an.
Bei Unfällen mit Beteiligung von Kindern im Straßenverkehr muss man § 828 BGB beachten. Nach § 828 Abs. 1 BGB haften Kinder, die nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, nicht für einen Schaden, die sie einem anderen zufügen; sie sind hierfür nicht verantwortlich. Nach § 828 Abs. 2 BGB sind Kinder, die das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Schadens, nicht für einen Schaden verantwortlich, den sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einem anderen, etwa als Radfahrer, zufügen. Nach § 828 Abs. 3 BGB sind Kinder bzw. Minderjährige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also über das zehnte Lebensjahr hinaus – für Schäden, die sie anderen zufügen, nicht verantwortlich, wenn sie bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Maßgebend ist häufig der Bereich zwischen der Vollendung des siebten und des zehnten Lebensjahres. Für diese Fälle unterscheidet der BGH: Fügen Kinder in diesem Alter im Straßenverkehr im Rahmen des ruhenden Verkehrs anderen Verkehrsteilnehmern einen Schaden zu, besteht hier die entsprechende Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht, da beim ruhenden Verkehr – etwa bei Beschädigung von geparkten Fahrzeugen – nicht die von der Gesetzesbegründung hervorgehobene Überforderungssituation besteht. Anders ist dies nach dem BGH im fließenden Verkehr, bei dem die entsprechende Überforderungssituation bestehen soll. Es ist immer darauf zu achten, dass häufig die Abwicklung über eine Privathaftpflichtversicherung der Eltern des Kindes erfolgt. Dabei ist nicht die privat ¬Haftpflichtversicherung im Falle eine Klageerhebung der richtige Beklagte, sondern allein und ausschließlich die Erziehungsberechtigten, also die Eltern des Kindes. Sofern keine Privathaftpflichtversicherung besteht, muss der Geschädigte direkt den Anspruch gegenüber dem schädigenden Kind bzw. dessen Eltern erheben.
(Siehe hierzu auch fiktive Abrechnung) Im Gegensatz zur fiktiven Schadenabrechnung bedeutet konkrete Schadenabrechnung, dass die Reparaturmaßnahmen im Rahmen der geschätzten Reparaturkosten bzw. die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs bei festgestelltem Totalschaden tatsächlich durchgeführt werden. Falls der Geschädigte beim Reparaturschaden eine Werkstattrechnung vorlegt, erhält er nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die hierauf angefallene Mehrwertsteuer (mit) erstattet. Wenn der Ge¬schädigte im Totalschadenfall ein Ersatzfahrzeug anschafft, erhält er auch die in der Ersatzfahrzeugrechnung enthaltene Mehrwertsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (nach-) erstattet. Der BGH hat hier im Rahmen des Totalschadens eine Ausnahme in seiner Rechtsprechung gemacht: Falls der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anschafft, das mindestens so viel kostet oder mehr kostet, als der festgestellte Wiederbeschaffungswert, erhält er den Mehrwertsteuerbetrag auf jeden Fall, auch wenn er wegen eines Privatkaufs den Anfall von Mehrwertsteuer überhaupt nicht belegen kann bzw. wenn nicht ein so hoher Mehrwertsteuerbetrag in den Anschaffungskosten enthalten ist, wie er sich aus dem Wiederbeschaffungswert laut Sachverständigengutachten ergibt.
Bei Schadenersatzfällen wird mit der so genannten Kostenpauschale der Eigenaufwand des Geschädigten – etwa für Schrift-, Telefon- oder E-Mailverkehr – im Rahmen der Schadenregulierung abgedeckt. Die Kostenpauschale bewegt sich bundesweit gesehen zwischen ca. 20,00 Euro und maximal ca. 30,00 Euro, je nach örtlicher gerichtlicher Bewertung.
(Siehe auch Bagatellschaden bzw. Bagatellschadengrenze) Soweit im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatz bei einem Verkehrsunfallgeschehen die Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellt, ist dies gemäß § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel nicht zu vergüten. Selbstverständlich kann die Werkstatt im Rahmen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung Kosten für einen Kostenvoranschlag vom Geschädigten verlangen. Diese sollten nach Zeitaufwand bemessen werden, wobei in der Regel mit ca. einer Stunde Zeitaufwand zu rechnen ist, sodass die Werkstatt im Durchschnittsbereich hier Kosten von ca. 70,00 Euro bis 80,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen kann bzw. sollte. Im Hinblick auf die Kosten eines Sachverständigengutachtens sollte sie dabei die Grenze von 100,00 Euro insgesamt nicht überschreiten. Nachdem grundsätzlich der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Kosten für ein Sachverständigengutachten, zumindest bei Überschreiten der Bagatellschadengrenze (ca. 750,00 Euro), eingespart werden, sollte die Werkstatt die Rechnung für den Kostenvoranschlag schadenersatzrechtlich der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Zahlung aufgeben. In aller Regel wird eine entsprechende Zahlung erfolgen, soweit die Werkstatt bestätigt, dass die Kosten des Kostenvoranschlags nicht im Reparaturfall storniert werden. Es ist in jedem Fall darauf zu achten , dass es sich beim Kostenvoranschlag um eine Art „Parteigutachten“ handelt, sodass dieses jedenfalls nicht denselben Beweiswert wie ein Kfz-Sachverständigengutachten bei der Schadenregulierung hat. Die Werkstatt kann in einem Kostenvoranschlag auch verschiedene Positionen nicht mit bewerten, wie z. B.
Bei der Abwicklung von Schadenersatzfällen, bei denen der Geschädigte ein Leasingfahrzeug hat, ergeben sich Besonderheiten: Auf der einen Seite, sind die Leasingbedingungen zu beachten, insbesondere im Hinblick darauf, dass häufig die Leasinggesellschaften einer Reparatur zustimmen müssen, wenn die Reparaturkosten 60 Prozent des Wiederbeschaffungswertes überschreiten. Zum anderen ist der Wertminderungsbetrag gemäß den in der Regel bestehenden Leasingbedingungen an das Leasingunternehmen zu bezahlen, die die¬sen wiederum bei Abrechnung des Leasingvertrages mit einberechnet. Oftmals behalten sich Leasingunternehmen die Schadenregulierung vor, sodass direkt von dort die Schadenregulierung durchgeführt wird und der Geschädigte keinen eigenen Anwalt hierfür einschalten darf. Ansonsten treten sie in reinen Reparaturschadenfällen regelmäßig die Schadenregulierungsmaßnahme an den Leasingnehmer ab. Nach den Leasingbedingungen ist dieser also in der Regel ermächtigt, bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur den Schaden zusammen mit dem Autohaus abzuwickeln. Bei einem Totalschaden sollte darauf geachtet werden, dass hier die Schadenersatzbeträge grundsätzlich im Rahmen der Abrechnung Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert an die Leasinggesellschaft zu leisten sind. Wird hierbei durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Mehrwertsteuerabzug vorgenommen und ein neuer Leasingvertrag abgeschlossen, der wiederum monatliche Leasingraten mit Mehrwertsteuer enthält, sind die jeweiligen Mehrwertsteuerbeträge möglicherweise aber nur Monat für Monat als Schadenersatz Betrag auszugleichen. Insgesamt sollte gerade die Abwicklung von Schadenfällen im Rahmen eines Leasingverhältnisses ausschließlich mit anwaltlicher Hilfe für den Geschädigten durchgeführt werden.
Mit dem „Marktwert“ wird in der Regel der Wiederbeschaffungs¬wert eines Oldtimers bezeichnet. Hierbei handelt es sich (im Gegensatz zum oben genannten Wiederbeschaffungswert) um den Durchschnittspreis am Privatmarkt, der somit mehrwertsteuerneutral ist. Der Marktwert ist die Basis der Versicherungseinstufung (Kaskobedingungen) bei Oldtimersondertarifen.
Durch die seit dem 01.08.2002 neue Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt sich, dass ein Geschädigter die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), soweit er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, lediglich noch dann erhält, wenn ein Mehrwertsteuerbetrag nachweislich bei der Schadenregulierung tatsächlich angefallen ist. Hierbei sind zu unterscheiden: Reparaturschadenfälle: Bei rein fiktiver Abrechnung eines ge¬schätzten Reparaturkostenbetrages ohne irgendwelche weitergehenden Maßnahmen erhält der Geschädigte lediglich den Nettobetrag der geschätzten Reparaturkosten. Führt ein Geschädigter Reparaturmaßnahmen durch und kann hier konkret eine Reparaturrechnung eine Teil-Reparaturrechnung oder auch nur Rechnungen über Ersatzteile vorweisen, erhält er grundsätzlich die Mehrwertsteuerbeträge aus diesen nachgewiesenen Rechnungen. Legt sich der Geschädigte trotz geschätzter (fiktiver Reparatur kosten) einen Ersatzwagen an und kann er hier im Rahmen der Rechnung für dieses Ersatzfahrzeug ebenfalls Mehrwertsteuer nachweisen, erhält er den dort ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag bis zur Höhe der in den geschätzten Reparaturkosten enthaltenen Mehrwertsteuer. Totalschadenfall: Im Totalschadenfall bei dem geschätzten Wiederbeschaffungswert gibt es drei Möglichkeiten:
1.Wiederbeschaffungswert mit enthaltener Regelmehrwertsteuer von 19 Prozent. 2.Wiederbeschaffungswert mit enthaltener Differenzumsatzsteuer von ca. 2,5 Prozent 3. Wiederbeschaffungswert Privatmarkt ohne Mehrwertsteuer Bei rein fiktiver Auszahlung des Schadenersatzbetrages ohne weitergehende Maßnahmen erhält der Geschädigte jeweils nur die entsprechenden Nettobeträge aus dem Wiederbeschaffungswert. Bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs kommt es wiederum dar¬auf an: Ist das angeschaffte Ersatzfahrzeug mindestens genauso teuer oder teurer als der Wiederbeschaffungswert, erhält der Geschädigte unabhängig von dem Umstand, ob es sich um ein Privatmarktfahrzeug, ein differenzumsatzbesteuertes Fahrzeug oder ein regelbesteuertes Fahrzeug handelt, den vollen Mehrwertsteuerbetrag aus dem geschätzten Wiederbeschaffungswert nachbezahlt, da der BGH dies so entschieden hat. Liegt der Ersatzbeschaffungswert eines Ersatzfahrzeuges unter¬halb des geschätzten Wiederbeschaffungswertes, muss die gegnerische Versicherung nur die Mehrwertsteuerbeträge nachbezahlen, die der Geschädigte in einer Rechnung eines Händlers nachweist. Aus einem Privatmarktkauf kann der Geschädigte keine Mehrwert¬steuer fordern, da diese Käufe keine Mehrwertsteuer enthalten und somit keine Mehrwertsteuer angefallen ist.
(Siehe hierzu auch Wertminderung) Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potenziellen Käufer weniger erhalten würde. Denn er muss diesen Käufer darauf hinweisen, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt. Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält. Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung in einem KH-Schaden gehört zu den zentralen Aufgaben bei der Schadenfeststellung durch einen Kfz-Sachverständigen. Die Grundlage zur Ermittlung eines merkantilen Wertminderungsbetrages liegt in der Struktur des Schadens, welcher mathematisch-technisch erfasst werden kann. Die tatsächliche Höhe der merkantilen Wertminderung wird in besonderer Weise auch durch subjektive Elemente und hierbei ins¬besondere durch das Kaufverhalten eines Käufers eines Fahrzeuges, welches einen vorangegangenen Unfallschaden davongetragen hatte, bestimmt. Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, aufgrund verdeckter Unfallschäden einen Mindererlös bei der Veräußerung des Fahrzeuges zu erzielen. Aufgrund deutlich verbesserter Reparaturtechniken ist dieses Risiko heute, jedenfalls bei fachlich korrekt durchgeführter Reparatur, deutlich geringer als in früheren Zeiten.
Im Rahmen des § 249 BGB ist ein Geschädigter im Rahmen der Wiederherstellungsverpflichtung des Geschädigten berechtigt, während der Ausfalldauer seines Fahrzeugs – sei es aufgrund von Reparaturmaßnahmen oder aber im Totalschadenfall für den Zeitraum der Wiederbeschaffungsdauer – ein Mietfahrzeug zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung seiner Mobilität auf Kosten des Geschädigten anzumieten. Der Streit bewegt sich regelmäßig im Rahmen der Höhe der Mietwagenkosten bzw. der Tagessätze für Mietwagenkosten. Neben der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel, die jährlich durch direkte Anfragen bei großen, mittelständischen und auch kleinen Mietwagenunternehmern Mietwagenpreise abfragt, existiert die so genannte Fraunhofer-Liste (so genannter Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation, derzeitiger Stand 2010), die von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wird und deren Erhebungen sich zum großen Teil aus Internetpreisen von sechs großen Mietwagenunternehmen zusammen¬setzen. In der Rechtsprechung reicht die Spannbreite von Entscheidungen über Schwacke-Liste Automietpreisspiegel zuzüglich 20 oder mehr Prozent zuzüglich sämtlicher Nebenkosten zur reinen Anwen¬dung der Fraunhofer-Liste, die bereits sämtliche Nebenkosten ent¬halten soll. Dazwischen gibt es Durchschnittspreise, gebildet aus den Werten von Schwacke-Liste Automietpreisspiegel und Fraunhofer- Liste, Fraunhofer-Liste zuzüglich Aufschläge oder auch Schwacke-Liste ohne Aufschläge und ohne Nebenkosten. Der zutreffende Mietwagenpreis wird daher nicht mehr aus der Ortsüblichkeit und der Erforderlichkeit und der damit zusammenhängenden Mietwagenkostenrechnung gebildet, sondern die Gerichte entscheiden pauschal anhand verschiedener Mietwagenlisten. Eine Prognose, ob und inwieweit Mietwagen kosten vollständig durchsetzbar sind, ist daher äußerst schwierig; ohne Kenntnis der regionalen Rechtsprechung nahezu unmöglich. Insoweit sollten die Mietwagenpreise von Mietwagenunternehmen an die örtlich herrschende Rechtsprechung zuzüglich Aufschlägen im Rahmen von zirka zehn Prozent angepasst werden, da in der Regel ein Aufschlag von maximal zehn Prozent auch noch der Ortsüblichkeit und Angemessenheit entsprechen dürfte. Des Weiteren sollte man bei ungünstigerer Rechtsprechung im örtlichen Bereich des Mietwagenunternehmens beachten, dass teilweise verschiedene Gerichtsstände (siehe hierzu Gerichtsstand) gewählt werden können.
(Siehe hierzu auch merkantiler Minderwert, technische Wertminderung und Wertminderung) Der Minderwert bezeichnet ganz allgemein die Summe, die ein Fahrzeug durch einen Unfall oder durch eine Reparatur an Wert verlieren kann. Es wird zwischen dem technischen und dem merkantilen Minderwert unterschieden.
Im Rahmen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs anlässlich eines Unfallschadens (Mietwagen) kommt häufig der Einwand der gegnerischen Haftpflichtversicherungen, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht gewisse Mindestfahrleistungen kalendertäglich mit dem Mietfahrzeug zurückgelegt werden müssen. Derartige Mindestfahrleistungen nimmt die Rechtsprechung unterschiedlich an. Sie beginnen bei mindestens 20 Kilometern, wobei auch manche Gerichte von einer Mindestfahrleistung von 30 Kilometern ausgehen. Sicherheitshalber sollte der höchstmögliche Wert im Rahmen einer Aufklärung des Mietwagenkunden hergenommen werden. Die meisten Urteile gehen derzeit von 25 Kilometern aus. Beim Einwand der Verletzung der Schadenminderungspflicht gehen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen davon aus, dass bei weniger zurückgelegten kalendertäglichen Kilometern öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen die günstigere Alternative gewesen wären. Oftmals wird dann nur der so genannte Nutzungsausfall kalendertäglich pauschal bezahlt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass von diesem Wirtschaftlichkeitserfordernis Ausnahmen bestehen, wenn beispielsweise bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte, für sonstige Bereitschaftsdienste etc. dringend auf ein Fahrzeug angewiesen sind oder in ländlichen Gebieten, wenn der Geschädigte Kinder oder ältere Menschen zu versorgen bzw. mitzuversorgen hat. Bei entsprechenden unterschrittenen Mindestfahrleistungen sollte man derartige Besonderheiten immer erfragen.
Bei vielen Unfallsachverhalten wendet die gegnerische Versicherung eine Mithaftung im Sinne eines Mitverschuldens nach §254 BGB ein. In vielen Situationen kommt eine solche Mithaftung auch zum Tragen, obwohl sie für den Geschädigten – wie nachfolgende Beispielsfälle zeigen – oft nicht verständlich ist:
Ist der Geschädigte Linksabbieger, erhält er, wenn er während des Linksabbiegevorgangs vor einem Schädiger überholt hat, häufig sogar den höheren Mithaftungsanteil zugeschrieben, da er seiner zweiten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist.
Bei Parkplatzunfällen wird auch demjenigen, der zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes während zweier Ausparkvorgänge gestanden hat, eine Mithaftung zugeschrieben, oft in Höhe von 50 Prozent.
Soweit sich eine Mithaftung abzeichnet, sollte man den Geschädigten, was eigentlich bereits bei der Unfallschadenaufnahme erfolgen sollte, nach einer Vollkaskoversicherung, die er für sein Fahrzeug abgeschlossen hat, befragen. In diesen Fällen kann in einer Kombinationsabrechnung mit der Vollkaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung (siehe hierzu Quotenvorrecht) eine Abrechnung erfolgen, die dem Geschädigten nahezu sämtliche Schadenersatzansprüche gewährleistet.
Kam es bis vor einigen Jahren nur in bestimmten Fällen (z. B. 130 Prozent-Fällen) oder in zumindest aus Sicht der Versicherung vorliegenden Verdachtsfällen zu einem Nachbesichtigungswunsch gegnerischen Haftpflichtversicherung, erfolgt dieser heute nahezu regelmäßig bei Kostenvoranschlägen höheren Umfangs, bei durchgeführten Reparaturmaßnahmen im Rahmen der 130-Prozent- Grenze und letztlich in vielen Grenzfällen der Reparatur oder auch der fiktiven Abrechnung, etwa zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert. Zu beachten ist, dass der Versicherer häufig in Erstschreiben eine Besichtigung wünscht und allein der Umstand, dass die Werkstatt mitteilt, dass bereits ein Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug besichtigt hat und in Kürze ein Sachverständigengutachten vorliegen wird, dazu führt, dass eine solche Besichtigung bzw. Nachbesichtigung nicht mehr notwendig ist.
Es kommt hierzu oft durch die Schadenanlage bei der Versicherung zu zeitlichen Überschneidungen, die man entsprechend berücksichtigen muss. Grundsätzlich muss die Werkstatt bzw. der Geschädigte eine Nachbesichtigung nicht einräumen. Falls sie bzw. er eine solche allerdings verweigert, macht man sich zumindest aus Versicherungssichtverdächtig und es kommt zu weitreichenden Verzögerungen bei der Schadenregulierung.
Soweit weder der Sachverständige Mängel an seinem Gutachten erkennt, noch die Reparaturwerkstatt bei durchgeführter Reparatur und Vorlage einer konkreten Reparaturrechnung Fehler bei den Reparaturmaßnahmen oder Fehler bei den Rechnungspositionen erkennt, sollte man eine solche Nachbesichtigung schnellstmöglich einräumen und zulassen und dann wiederum schnellstmöglich die restliche Reparaturforderung bei Vorschusszahlung oder die komplette Reparaturkostenforderung geltend machen.
Eine derartige Nachbesichtigung soll nach Möglichkeit immer in der Reparaturwerkstatt erfolgen, in der das Fahrzeug repariert oder durch den Sachverständigen bei fiktiver Abrechnung besichtigt wurde, und immer im Beisein eines Werkstattmitarbeiters bzw. des Sachverständigen. Es ist auf jeden Fall zu vermeiden, dass eine Besichtigung bzw. Nachbesichtigung beim Geschädigten allein im Beisein eines Sachverständigen oder Beauftragten der gegnerischen Haftpflichtversicherung stattfindet; die Praxis hat gezeigt, dass derartige Nachbesichtigungen „anders“ ver¬laufen als Nachbesichtigungen, bei denen Fachleute mit zugegen sind. Zudem wird hierdurch vermieden, dass dem Geschädigten anderweitige Fragen zum Schaden selbst, zum Schadenablauf etc. gestellt werden, die später, was man in der Praxis ebenfalls bereits festgestellt hat, gegen ihn verwendet werden.
Der Begriff „Neu für Alt“ ist nur in Kaskoschadenfällen zu verwenden. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt oder durch Einbau von Neuteilen repariert, kann dies einen Vorteil für den Geschädigten bedeuten, der auszugleichen ist. Hier geht es dann nicht um die Wertverbesserung des Gesamtfahrzeuges, sondern um den höheren Wert des erneuerten Teils, dies in Abgrenzung zum Abzug für Wertverbesserung (siehe hierzu auch Wertverbesserung).
Auch im Haftpflichtschadenfall ist, bei weithin unbekannten Fällen, die Möglichkeit gegeben, bei einem Unfallereignis auf der Basis eines Neufahrzeugs abzurechnen. Hierzu muss folgendes vorliegen:
Die Rechtsprechung siedelt Erheblichkeitsgrenzen bei zirka 25 bis 30 Prozent Schadensumme im Hinblickauf den Neufahrzeugwert an. Dabei ist zu beachten, dass ein Wertminderungsbetrag, der bei dem geringen Alter des Fahrzeugs relativ hoch ausfallen könnte, selbstverständlich den geschätzten Reparaturkosten hinzuschreiben ist. In der Hinsicht sollte der Sachverständige in seinem Gutachten den Listenpreis des Neufahrzeugs ermitteln, sowie auch den Restwert des Fahrzeugs.
Im Grunde wird die Versicherung selbstverständlich die Möglichkeit eines Nachlasses einwenden, sodass in den Fällen, in denen das Autohaus zum selben Nachlass bereit ist, durchaus auch die Anschaffungsrechnung vorgelegt werden kann und sollte. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Neufahrzeugersatz nicht fiktiv abgerechnet werden kann, sondern dass tatsächlich ein Neufahrzeug nicht nur bestellt, sondern auch angeschafft, d. h. gegen Rechnung ausgeliefert werden muss.
Die Bezeichnung Normaltarif bei Mietwagenkosten, ist der Tarif den ein Normalzahler zu bezahlen hat. Im Gegensatz hierzu wird immer der Begriff UnfaIlersatztarif (siehe hierzu Unfallersatztarif) verwendet, der einen Tarif bezeichnen soll, der angeblich in Haftpflichtschadenfällen Geschädigten in Rechnung gestellt wird. Die Rechtsprechung und besonders die Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte, tendiert bei Streitigkeiten über Mietwagenkosten dazu, den Normaltarif laut der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel gegebenenfalls mit Aufschlägen und Nebenkosten zuzusprechen. Ausnahmefälle sind , wenn etwa für einen Zeitraum von maximal ein bis zwei Wochen eine sofortige Anmietung (z. B. noch am Unfalltag oder spätestens am nächsten Tag) notwendig wurde, wird noch der Unfallersatztarif als angemessen und erforderlich erachtet.
Häufig, ist es gerade bei umfangreicheren Reparaturmaßnahmen anlässlich eines Haftpflichtschadenfalles möglich, dass eine Werkstatt nicht Verkehrs-sichere oder taugliche Fahrzeuge, als Notreparaturmasnahme wieder fahrbereit macht. In der Regel werden, die dafür anfallenden Reparaturkosten von KfZ-Sachverständigengutachten ausgewiesen. Der Geschädigte ist dann im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, derartige Notreparaturmaßnahme durchzuführen, um die Ausfalldauer möglichst gering zu halten. Selbstverständlich kann der Geschädigte auch während der Ausfalldauer der Notreparaturmaßnahmen Nutzungsausfall pauschal verlangen oder einen Mietwagen für die Ausfalldauer während der Notreparatur in Anspruch nehmen.
Im Haftpflichtschadensfall kann der Geschädigte, während der Ausfalldauer seines Fahrzeugs Anspruch auf einen Mietwagen wie auch Anspruch auf einen pauschalen Nutzungsausfall, erheben. Und oder Verlangen. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist bei dem Gutachter ausgewiesen, oder kann auch auf der Schwacke-Liste Nutzungsausfallentschädigung nach Saden, Danner und Küpperbusch entnommen werden. Dort sind sämtlichen Fahreughersteller it den verschiedenen Fahrzeugtypen aufgeführt und ihnen ist jeweils ein Nutzwert zugewiesen. (Sehe hierzu Nutzungswert). Grundsätzlich erhält der Privatgeschädigte pauschalen Nutzungsausfall pro Ausfalltag (siehe hierzu Ausfalldauer). Allerdings kann nach neuester BGH-Rechtsprechung auch der gewerbliche Geschädigte pauschalen Nutzungsausfall verlangen, wenn der Fahrzeugausfall eine fühlbare Beeinträchtigung für ihn ist und – was von größter Bedeutung ist – mit dem Fahrzeug nicht einer unmittelbaren Gewinnerzielungsabsicht (wie etwa ein Taxi oder einem Mietfahrzeug eines Mietwagenunternehmens) nachgegangen wird. In allen anderen Fällen (z.B. bei Autohausfahrzeugen, wie Vorführfahrzeuge oder auch teilweise privat genutzte Geschäftsführerfahrzeuge) kann man nach entsprechender Darstellung pauschalen Nutzungsausfall verlangen. Grundsätzlich ist es auch für Wohnmobil Nutzungsausfall möglich zu fordern, wenn dies nicht nur den Freizeitzwecken sondern auch anderen Zwecken dienen kann. (Wie etwa Fahrten zur Arbeit oder sonstige Fahrten.) Auch Motorrädern kann ein Nutzungsausfall, d. h. ein Nutzungswert, zugeordnet werden. Ausnahmen sind hier wieder z. B. Liebhabermotorräder, die nur Freizeitzwecken dienen. Letztendlich kann man auch einem Fahrrad einen Nutzungswert zuordnen.
(siehe auch Nutzungsausfall) Der Richtwert für die Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung ist der „Nutzungswert“. Er wird in Geld pro Tag, also Euro pro Tag angegeben, Die Nutzungsausfallentschädigung bzw. Der Nutzungswert ist in NAE- Gruppen aufgeteilt, von Gruppe eins bis Gruppe elf. Standardwert für die Bestimmung des Nutzungswertes eines Fahrzeugs ist die von Sanden/Danner begründete Schwacke-Liste Nutzungsausfallentschädigung, fortgeführt von Küppersbusch.
(Siehe auch 130-Prozent-Fall ) Der über 30 Prozent dem Wiederbeschaffungswert hinaus erhöhte Wert, wird als Opfergrenze bezeichnet. Innerhalb bzw. bis zu dieser Grenze darf der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, bzw. reparieren lassen. 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes stellen demnach die so genannte Opfergrenze dar.
Sowohl ein Kostenvoranschlag als auch und besonders ein Kfz-Sachverständigengutachten stellt im Haftpflichtschadensfall eine Kalkulation dar. Und damit eine Prognose eines eingetretenen Schadens. Häufig werden Verweise von Kostenvoranschlägen und Sachverständigengutachten dargestellt. Diese weisen darauf hin, dass das Fahrzeug nicht im Hinblick auf den Unfallschaden zerlegt worden ist und sich somit bei Durchführung der Reparatur höhere und weitgehende Schäden herausstellen könnten. Weist demgemäß eine Reparaturrechnung einen tatsächlich entstandenen höheren und – was von Bedeutung ist – unfallbedingten Schaden aus, kann der Geschädigte diesen tatsächlichen Schaden durch Vorlage der Reparaturrechnung einfordern. Auch bei fiktiver Abrechnung kann man bei einer weiteren Untersuchung des Fahrzeugs einen solch höheren Schaden feststellen und beanspruchen, wobei hier für diesen Fall ein nochmaliger Kostenvoranschlag oder ein Nachtrag des Sachverständigengutachtens erfolgen sollte. Allgemein liegt das Prognoserisiko des Eintritts eines höheren Schadens beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer, wenn z. B, im Zuge der Reparatur weitere, vom Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten noch nicht festgestellte oder feststellbare Schäden auf- treten bzw. sich offenbaren. Man spricht dann vom so genannten Werkstatt- und/bzw. Prognoserisiko.
Die Kombination der Abrechnung zum einen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei Mithaftungsfällen (siehe hierzu Mithaftung und Mitverschulden) und zum anderen mit der eigenen Vollkaskoversicherung, versteht man unter einer quotenbevorrechtigten Abrechnung. Quotenbevorrechtigte Positionen, die nach Inanspruchnahme der eigenen Versicherung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu 100 Prozent geltend gemacht werden können, sind:
Alle anderen Positionen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung anteilsmäßig im Rahmen der Mithaftungsquote ausgleichen. Dies trifft auch auf den Höherstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung zu. Nachdem diese Abrechnungsalternative teilweise äußerst kompliziert ist und leicht Ansprüche des Geschädigten vergessen werden können, ist für diese Fälle dringend dem Geschädigten die anwaltliche Vertretung und Durchsetzung zu empfehlen. Merksatz: Alles, was das Blech berührt, ist quotenbevorrechtigt.
Im Rahmen von § 249 BGB muss die gegnerische Versicherung dem Geschädigten für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche anlässlich eines unverschuldeten Haftpflichtschadenfalls auch Rechtsanwaltskosten seiner beauftragten Rechtsanwälte erstatten. Dies sind im Rahmen der Schadenersatzgeltendmachung notwendige und erforderliche Kosten. Einwendungen der gegnerischen Haftpflichtversicherer, wonach der Sachverhalt einfach gelagert war und bereits auf ein erstes An¬schreiben der Rechtsanwaltskanzlei vollständige Schadenersatzleistung erbracht wurde und somit die anwaltliche Beauftragung nicht notwendig war, werden von den Gerichten in aller Regel und grundsätzlich zurückgewiesen. Als Hauptgrund hierfür wird ausgeführt, dass diese Begründung eine nachträgliche Begründung darstellt, allerdings der Geschädigte im Rahmen seiner so genannten „Ex-ante“-Betrachtung grundsätzlich immer berechtigt ist, einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche zu beauftragen, da gerade bei der heutigen Abzugsmentalität der Versicherungswirtschaft nicht damit zu rechnen ist, dass die Versicherung vollständigen Schadenersatz leistet. Auch ist nicht grundsätzlich von vorneherein ersichtlich, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, schon gar nicht für einen Unfallgeschädigten, der erstmals mit einem Unfallgeschehen in Kontakt kommt. Ein weiterer Grund für die Erforderlichkeit von Rechtsanwaltskosten ist die Herstellung bzw. Wiederherstellung der Chancengleichheit zu den bei den Haftpflichtversicherern immer gut ausgebildeten und geschulten Schadensachbearbeitern. Häufig spricht man auch vom Grundsatz der „Waffengleichheit“. Grundsätzlich kann daher ein Autohaus dem Geschädigten für den Fall eines unverschuldeten Haftpflichtschadenfalls immer die anwaltliche Vertretung mit der grundsätzlichen Maßgabe empfehlen, dass die Anwaltskosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden müssen.
Wenn die Reinigungskosten zwischen Innen- und Außen-Reinigung des Fahrzeugs anfallen, sind auch diese entsprechend in einem Kostenvoranschlag oder einem Sachverständigengutachten mit aufzunehmen. Die Fahrzeuginnenwäsche wird notwendig, wenn durch den Unfall der Innenraum des Fahrzeugs, durch Glassplitter oder andere herumfliegende Teile ( wie z.B. Fußmatten etc.) verschmutzt wurde. Die Außenreinigung wird in der Regel ebenfalls notwendig, wenn Lackierarbeiten und Maßnahmen durchgeführt wurden. Die Verschmutzung ist dann durch den Lackierstaub etc. bedingt. Soweit solche Kosten entweder im Kostenvoranschlag angeführt sind, hat der gegnerische Haftpflichtversicherer sie auch als notwendige Reparaturkosten- und dies auch bei fiktiver Abrechnung des Geschädigten- zu erstatten.
Im Hinblick auf die Ausfalldauer kommt es bei der Reparaturdauert immer auf, die tatsächliche und nicht auf die zunächst kalkulierte bzw. geschätzte Reparaturdauer (etwa in einem Sachverständigengutachten) an. Ist die Reparaturdauer unfallbedingt und kann dies durch die Reparaturwerkstatt auch entsprechend bestätigt werden, ist schadenersatzrechtlich eine längere Ausdauer – Sei es durch die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder aber durch das Verlangen von Nutzungsausfall – möglich. Das gilt, soweit dem Geschädigten an einer längeren Reparaturdauer durch sonstige Einflüsse – etwa eine verspätete Ersatzteil-bestellung durch das Autohaus – oder sonstiges Verschulden des Autohauses selbst kein Verschulden trifft. Auch diese längere Ausfalldauer liegt im so genannten Prognoserisiko, das der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen hat. Zu beachten ist, dass die Ausfalldauer sich nicht allein nach der tatsächlichen Reparaturdauer richtet, sondern im Vorfeld nach dem Unfall die Ausfalldauer hinzuzurechnen ist, die durch die rechtzeitige Einschaltung eines Sachverständigen und die Gutachtenerstellung mit anfällt.
(Siehe hierzu auch fiktive Abrechnung und konkrete Schadenabrechnung) Bis zu einen Wert von 30 Prozent über den Wiederbeschaffungswert bei vollständiger und sachgerechter Reparatur des Fahrzeugs und Vorlage einer Reparaturkostenrechnung, kann der Geschädigte eine konkrete Reparaturkostenrechnung fordern. Auch über diese Grenze hinaus gilt die, doch nur in Ausnahmefällen. Wenn es gelingt innerhalb dieser Grenze das Fahrzeug mit gebrauchtteilen wieder instand zu setzen. Fiktive Reparaturkosten bzw. deren schadenersatzrechtliche Ab¬rechnung ist zwar auch im Rahmen der so genannten 130-Prozent- Grenze möglich, wenn der Geschädigte eine Eigenreparatur sach- und fachgerecht im Wesentlichen nach den Vorgaben des Gutachtens nachweisen kann. Ansonsten ist eine solche Abrechnung in der Regel nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs mög¬lich – oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes bis einschließlich des Wiederbeschaffungswertes auch nur dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug zumindest durch Wiederherstellung der Verkehrs-und Betriebssicherheit anschließend noch sechs Monate weiternutzt.
Der Restwert, ist der Wert des Fahrzeugs im unfallbeschädigten Zustand. Nach einer Totalschadenabrechnung, erhält der Geschädigte die Differenz zwischen dem Restwert und dem Wiederbeschaffungswert. Bei einem Kaskoschaden sollte vor Veräußerung des Restwertes Rücksprache mit dem Kaskoversicherern genommen werden. Bei einem Haftpflichtschaden ist dies nicht erforderlich. Der Kfz-Sachverständige hat im Haftpflichtschadenfall unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH bei der Restwertermittlung den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu berücksichtigen. Der BGH hat in allen Entscheidungen die besondere Situation des Geschädigten berücksichtigt, dem eine unkomplizierte Schadenbeseitigung möglich sei muss. Hierzu zählt auch, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in erster Linie an seinen Kfz-Betrieb wenden können soll und er nicht auf ihm regelmäßig nicht zugängliche Märkte verwiesen werden darf. Ausdrücklich weist der BGH deshalb darauf hin, dass sich der Geschädigte im Totalschadenfall regelmäßig an seinen Kfz-Betrieb wenden kann, um im Wege des Koppelgeschäftes ein neues Fahrzeug bei Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeuges zu erwerben. Auf Grundlage dieser Intention hat der Kfz- Sachverständige den für den Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt bei der Restwertermittlung zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um regional ansässige Kfz-Betriebe sowie um Gebrauchtwagenhändler. Der Kfz-Sachver- ständige muss die Angebote unter Angabe der voraussichtlichen Reparaturkosten sowie des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges einholen und diese Angebote aus Kfz-Sachverständigensicht bewerten. Laut aktueller Rechtsprechung des BGH sind vom Sachverständigen grundsätzlich – falls möglich – drei Restwertangebote einzuholen und diese konkret im Gutachten anzuführen. Im Rahmen der sachverständigen Bewertung hat der Kfz-Sachverständige die Verwertungsmöglichkeiten des Fahrzeuges, die durch den allgemeinen Markt genutzt werden, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei dem durch den Sachverständigen ermittelten Restwert handelt es sich um den üblicherweise vom Geschädigten am allgemeinen Markt erzielbaren Restwert. Soweit der Sachverständige die Angebote des allgemeinen Marktes durch eine Plausibilitätsprüfung anhand der Marktverhältnisse am Sondermarkt überprüft, ist sicherzustellen, dass er die konkrete Situation auf dem allgemeinen Markt der Region berücksichtigt, da im Ergebnis nur der allgemeine Markt maßgebend ist.
Richtwinkelsatzkosten sind für Reparaturmaßnahmen anfallende Kosten für Autohäuser. Die Sogenannten Richtwinkelsätze sind Kosten die durch die Reparatur am Rahmen des Fahrzeugs entstehen. Grundsätzlich hält ein Autohaus solche Richtwinkelsätze nicht vorrätig; dies gegebenenfalls mit Ausnahme für so genannte Volumenmodelle, wobei sich auch hier die Frage stellt, ob das Vorhalten solcher Richtwinkelsätze nicht entsprechende Kosten verursacht. Anlässlich von Reparaturmaßnahmen mietet Die Werkstatt solche Richtwinkelsätze gesondert an. . Bei Autohäusern mit mehreren Niederlassungen wird häufig eine Anmietung für sämtliche Betriebe unter entsprechender Kostenaufteilung vorgenommen. Insofern sind hierfür anfallende Kosten sowohl in einem Kostenvoran schlag, als auch in einem Sachverständigengutachten mit anzuführen. Sofern Richtwinkelsätze konkret benötigt und bei tatsächlich konkreten Reparaturmaßnahmen der Richtwinkelsatzauch eingesetzt wird, können hierfür angefallene Kosten in die Reparaturrechnung mit aufgenommen werden. Schadenersatzrechtlich ist häufig die Erstattungsfähigkeit bei fiktiver Abrechnung streitig. Auch hier ist gemäß der Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung davon auszugehen, dass für den Fall, dass Richtwinkelsatzkosten im Kos-tenvoranschlag oder Sachverständigengutachten aufgeführt sind, diese auch bei fiktiver Abrechnung des Geschädigten mit geltend gemacht werden können, da sie für eine etwaige Reparatur, die immer noch in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten steht, notwendig und erforderlich sind. Häufig erfolgt der Einwand der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass derartige Kosten in den so genannten Gemeinkosten enthalten sind. Gemeint ist damit, dass diese Kosten in die Berechnung eines Stundenverrechnungssatzes Einzug gefunden haben. Falls dies zutreffen würde, müsste jeder Geschädigte über die Stunden- verrechnungsätze, die ja allgemein für jede Reparatur gelten, Richtwinkelsatzkosten mit bezahlen, auch wenn solche nicht benötigt und in Anspruch genommen werden müssen. Dies würde bedeuten, was man auch als Argument gegen diesen Einwand der Versicherung gebrauchen kann, dass Geschädigte ohne die Notwendigkeit des Einsatzes von Richtwinkelsätzen nicht anfallende Kosten unter Einberechnung in den Stundenverrechnungssatz bezahlen müssen. Dies bedeutet, dass solche Kosten gerade nicht in den Gemeinkosten – also in den Stundenverrechnungssatzbeträgen – mit einberechnet sind.
Im Grunde ist ein Geschädigter berechtigt bei jeder Schadenhöhe, – also auch unter der Bagatellschadensgrenze (siehe hierzu Bagatellschaden bzw. Bagatellschadensgrenze) von zirka 750,00 Euro- ein Sachverständigengutachten einzuholen. Innerhalb der Ihm vorliegenden der so genannten Beweislast (siehe Beweislast) muss er einen Nachweis zur Schadenhöhe vorlegen. Befinden sich die Reparatur kosten unterhalb der Bagatellschadensgrenze so muss der Geschädigte nur , dann für die Kosten aufkommen, wenn sichergestellt werden kann, dass es sich für den Versicherer nicht ersichtlich war, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt.
Ist der Geschädigte im Rahmen seiner Darlegungs-und Beweislast (siehe auch Beweislast) zur Feststellung der Höhe seines Schadenersatzanspruches einen Sachverständigen mit der Schadenermittlung beauftragt, gehören diese Kosten nach absolut herrschender Meinung zu den vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragenden Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Zu beachten ist, dass der Geschädigte die Kosten eines schadenersatzrechtlich erforderlichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich unabhängig von dessen Richtigkeit und Brauchbarkeit ersetzt verlangen kann. Das gilt, wenn ihn jedenfalls weder bei der Auswahl des Kfz- Sachverständigen, noch bei der werkvertraglichen Abnahme, also in der Regel bei der Entgegennahme des schriftlichen Kfz-Sachverständigengutachtens kein Verschulden trifft. Soweit also ein Geschädigter eine mangelnde Qualifikation des Sachverständigen nicht kannte und auch nicht kennen musste, trifft ihn kein Auswahlverschulden (siehe hierzu Auswahlverschulden), sodass die gegnerische Versicherung ihm auch in diesem Fall die kompletten Sachverständigenkosten erstatten muss. Eine andere Frage ist dann die Regressmöglichkeit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Sachverständigen selbst.
Es besteht die Pflicht des Geschädigten im Kfz-Haftpflichtschadensfall den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadengeringhaltungspflicht). Dies kommt vom Rechtsgedanken des § 245 Abs. 2 BGB. Beispielsweise sind hier folgende Pflichten, die die gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals einwenden, zu nennen und zu beachten:
(Siehe hierzu auch Mietfahrzeug) Die Firma Eurotax-Schwacke führt jährlich Befragungen bei großen, mittelständischen und auch kleinen Mietwagenunternehmen im Hinblick auf die Mietwagenpreise, der einzelnen Mietwagengruppen durch. Aus diesen bildet sich die Schwacke-Liste Automietpreisspiegel, der in den einzelnen Gruppe nach regionalen Gesichtspunkten die Preise für Tag, drei Tage und für eine Woche wiedergibt. Die gleichen Befragungen führt sie bei den Nebenkosten ( z.B. Haftungsbefreiungskosten, Zustellkosten, und Abholkosten des Mietwagens, Winterreifen etc.) durch. Die größte Zahl der Gerichte, die sich mit den durch die Versicherungswirtschaft regelmäßig gekürzten Mietwagenkostenbeiträgen befasst, ist orientiert sich derzeit an der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel, wobei sie von Fall zu Fall hierauf auch Zuschläge zubilligen.
Oftmals fordert die gegnerische Haftpflichtversicherung bei Vorlage einer Mietwagenkostenrechnung vom Geschädigten bzw. der Autovermietung eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I für das Mietfahrzeug. Dies hat den Hintergrund, dass grundsätzlich ein für die gewerbliche Vermietung eingesetztes Fahrzeug eines Autohauses als so genanntes Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sein muss. Dies geschieht aufgrund des Umstandes, dass derartige Fahr¬zeuge jährlich zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden müssen; zum anderen hat dies versicherungsrechtliche Gründe, da derartige Haftpflichtversicherungen um ein Vielfaches höher sind, als bei Normalfahrzeugen, die nicht gewerblich vermietet werden. Soweit ein derartig vermietetes Fahrzeug nicht als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen wird, verweigert die gegnerische Haft-pflichtversicherung häufig die Zahlung der Mietwagenkosten, bzw. verweist den Geschädigten auf die weitaus geringere Nutzungsaus- fallentschädigung. Dies ist nicht rechtens, da die unterlassene Zulassung eines Mietfahrzeugs als Selbstfahrervermietfahrzeug lediglich ordnungswidrigkeitsrechtliche bzw. bußgeldrechtliche Folgen hat, allerdings nichts an dem Umstand ändert, dass ein Autohaus sein Fahrzeug gewerblich dem Mieter des Fahrzeugs – also dem Geschädigten – als Mietfahrzeug zur Verfügung gestellt hat. Allenfalls fallen hierzu nicht die vollständigen Kosten wie für sonstige als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassene Mietfahrzeuge an, da das Autohaus wie vorbeschrieben die jährliche Hauptuntersuchung und die höheren Versicherungsprämien vermeidet. Diese machen in der Regel allerdings allenfalls fünf bis zehn Prozent der tatsächlichen Mietwagenkosten aus, sodass unserer Auffassung nach allenfalls ein Abzug in diesem Prozentbereich von den kompletten Mietwagenkosten möglich ist und der Verweis auf die Nutzungsausfallentschädigung nicht zutreffend ist.
Grundsätzlich ersatzfähige Kosten im Rahmen der Fahrzeugwiederherstellung bzw. der Ersatzbeschaffung im Sinne von § 249 BGB sind Standgeldkosten. Standgeldkosten werden häufig nicht berücksichtigt, vergessen bzw. sind überhaupt nicht im Rahmen ihrer Ersatzfähigkeit bekannt. Grundsätzliche Voraussetzung für den Anfall von Standgeld beim Autohaus bzw. bei der Reparaturwerkstatt ist, dass das Fahrzeug nach dem Unfallgeschehen nicht verkehrs-und betriebssicher war und somit nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden konnte. Es ist für diesen Fall zu unterscheiden : Die Standgeldzeit endet mit dem Reparaturbegin. Vorhergehende Standgeldzeiten – etwa ab dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände über die Besichtigung des Sachverständigen bis zur Vorlage des Sachverständigengutachtens und dem tatsächlichen Reparaturbeginn, auch bei kurzfristigen Verzögerungen wegen Auslastung der Werkstatt – gehen zeitmäßig vollständig zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Im Falle eines Totalschadens endet die Standzeit mit einem möglichen Ankauf des Fahrzeugs zum Restwert durch die Werkstatt bzw. das Autohaus, auf dessen Betriebsgelände sich das verunfallte totalbeschädigte Fahrzeug befindet, bzw. mit der Abholung des Fahrzeug restwertes durch einen Restwertaufkäufer. Auch hier sind sämtliche Zeiten ab der Abstellung des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Werkstatt bzw. des Autohauses bis zum letztendlich eigentumsrechtlichen Ankauf bzw. der Abholung durch einen Fremdrestwertaufkäufer von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstattende Standgeldzeiten.
Dieser Einwand kommt, auch wenn die Darlegung und der Beweis durchgreifen, aber nur dann zum Tragen, wenn eine derartige Reparaturverweisung für den Geschädigten zumutbar ist. Zumutbar ist eine derartige Verweisung für den Geschädigten allerdings dann wiederum nicht, wenn der Geschädigte wiederum nachweisen kann, dass er sein auch älteres Fahrzeug regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet, inspiziert und auch hat reparieren lassen. Die Frage, welchen Stundenverrechnungssatz ein Kfz-Sachverständiger beim für den Geschädigten vorliegenden Haftpflichtschaden zugrunde zu legen hat, dürfte inzwischen durch die seit dem 2009 ergangenen BGH-Entscheidungen dahingehend geklärt sein grundsätzlich der Markenstundenverrechnungssatz der Marke des Fahrzeugs des Geschädigten in das Gutachten aufzunehmen ist. Das ist unabhängig davon, ob bzw. bei welcher Werkstatt der Geschädigte beabsichtigt, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Das hat den Hintergrund in der Vorschrift des § 249 BGB, wonach der Schädiger verpflichtet ist, den Zustand des Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherzustellen. Zusammengefasst lautet die Rechtsprechung des BGH seit dem Jahre 2009 wie folgt: Bei einem Fahrzeugalter des verunfallten Fahrzeugs bis zu drei Jahren und bei fiktiver Abrechnung nach dem Kfz-Sachverständigengutachten kann der Geschädigte Markenstundenverrechnungssätze abrechnen. Bei einem Fahrzeugalter über drei Jahre muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, falls sie den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf angeblich gleichwertige und günstigere Werkstättenverweisen will, darlegen und beweisen, dass eine Reparatur in der genannten günstigeren Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht.
Es liegt eine technische Wertminderung vor, es nicht möglich ist das Fahrzeug wieder in den selben technischen Wertzustand zu versetzen, wie das Fahrzeug vor dem Unfall geschehen hatte. Es bleibt also dem entsprechend ein Schaden zurück der nicht repariert werden kann. Der technische Wert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen beziehen. Heut zu tage ist es möglich, durch die neuen Karosseriebetriebe, die Fahrzeuge kaum ohne technischen Minderwert zu reparieren. Die technische Wertminderung hat deshalb eine weit geringere Gewichtung als die merkantile Wertminderung.
Der sogenannte Totalschaden oder auch wirtschaftlicher Totalschaden, liegt vor, wen die prognostizierten bzw. kalkulierten Reparaturkosten denn Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Dieser von BGH aufgestellte Grundsatz zieht daher eine Grenze beim Wiederbeschaffungswert. Ausgehend hiervon ist der so genannte echte Totalschaden vom unechten Totalschaden zu unterscheiden. Unter dem echten Total¬schaden versteht man die so genannte 130-Prozent-Grenze-Regelung , wonach ein Geschädigter sein Fahrzeug noch reparieren bzw. reparieren lassen kann, wenn die prognostizierten Reparaturkosten nicht höher als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Unter dem unechten Totalschaden versteht man den so genannten Neuwagenersatzanspruch (auch Neufahrzeugersatzanspruch), bei dem der Geschädigte bei geringer Fahrleistung (1.000 km und geringe Zulassungszeit, maximal ein Monat) und einem erheblichen Schaden schadenersatzrechtlich ein Neufahrzeug beanspruchen kann. Besonderheiten sind beim Totalschadenfall beim Leasingvertrag zu beachten. Im Falle eines Totalschadens eines Leasingfahrzeugs endet der Leasingvertrag nicht automatisch, sondern der Leasingnehmer muss kündigen, wobei ihm der Leasinggeber ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht mit kurzfristigem Kündigungszeitpunkt einräumt. Andererseits wird ein Leasingvertrag nicht erst bei Eintritt eines Totalschadens im Sinne der schadenersatzrechtlichen Rechtsprechung – also wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten – beendet, sondern gemäß den meisten Leasingbedingungen besteht für den Leasinggeber dann ein entsprechendes Kündigungsrecht, wenn die Reparaturkosten über 60 Prozent im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert liegen.
In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob im einen Fahrzeug, welches einen Totalschaden erleidet hat, befindliche Treibstoff gesondert ersetzt werden muss, ein Beitrag für diesen Treibstoff sozusagen im Restwert bereits enthalten ist oder hier sogar eine pauschale Forderung erhoben werden kann. Jedenfalls: Wenn das geschädigte Fahrzeug vor dem Unfallgeschehen konkret betankt wurde und der Geschädigte dies noch nachweisen kann, kann der Geschädigte diesen Beitrag möglicherweise mit geringen Abzügen für die Fahrleistung bis zum Unfallgeschehen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Beim Einwand der Gegnerischen Versicherung, dass Treibstoff abgepumpt und weiter verwendet werden kann, könnte man mit der Äußerung dass es aus technischen- und Sicherheitsgründen nicht möglich sei den Treibstoff weiter hin zu verwenden.
Siehe Ersatzteilpreisaufschläge
Bei der Frage des Vorschadens geht es zum einen um reparierte und zum anderen um nicht reparierte Vorschäden. Einflussfinden diese beiden Begrifflichkeiten in die Feststellung eines Wiederbeschaffungswertes im Falle eines Haftpflichtschadenfalles. Die Tatsache eines Unfallschadens im Sinne eines Vorschadens durch ein früheres Ereignis wirkt sich immer auf den zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert aus. Insoweit hat der Kfz-Sachverständige bei einem nicht instandgesetzten Vorschaden oder bei einem teilweise bzw. nicht fachgerecht instandgesetzten Vorschaden die Frage zu beurteilen, inwieweit durch die nunmehr kalkulierte Instandsetzung des Zeitschadens eine so genannte Wertverbesserung des Fahrzeugs eintritt. Hierbei hat der Kfz-Sachverständige den Abzug für die Wertverbesserung haftpflichtschadenrechtlich allerdings immer auf die Cesamtwertverbesserung des Fahrzeugs zu beziehen. Des Weiteren hat die Frage instandgesetzter, teilweise instandgesetzter bzw. nicht fachgerecht instandgesetzter Vorschaden auch Einfluss auf die Frage einer Wertminderung. Im Einzelfall hat der Kfz-Sachverständige in solchen Fällen auch bei einem fachgerecht instandgesetzten Vorschaden diese Frage bei dem erneuten Schaden mit zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu unterscheiden, ob die Schäden an verschiedenen Fahrzeugteilen (z. B. Heck und Front) oder aber am selben Fahrzeugteil (z. B. nur an der Front) eingetreten sind, sich überlappen etc.
Siehe Prognoserisiko
Siehe hierzu Minderwert, technische Wertminderung und merkantile Wertminderung
Aus dem Haftpflichtschadenrecht kommt dieser Begriff. Es kommt vor, dass eine Reparatur nur durch die Aufbesserung schon beschädigter Teile durch zuführen ist. Wird durch solche eine Reparatur der Wert der Fahrzeugs aufgewertet, so ist es die Pflicht des Sachverständigen dieses in seinem Gutachten als ein Abzug festzuhalten. Entscheidend ist dabei ob durch die Reparatur der Gesamtwert des Fahrzeugs höher ist als vor dem Unfall. (Abgrenzung zu Abzug neu für alt). Der Ersatz noch verkehrssicherer Reifen führt beispielsweise regelmäßig nicht zu einem Abzug für Wertverbesserung.
Darunter ist der Aufwand zu verstehe, den der Geschädigte selbst betreibt, um ein dem verunfallten Fahrzeug verleichbares Fahrzeug wiederzubeschaffen (etwa Fahrtkosten zur Suche nach einem solchen Fahrzeug, Zeitaufwand hierfür, Inseratskosten etc.). Diese Kosten sind in der Regel nicht erstattungsfähig, da es sich hier um so genannte eigene Mühewaltung handelt, die schadenersatzrechtlich nicht zu erfassen ist. Zudem soll ein solcher Aufwand durch die Kostenpauschale, die schadenersatzrechtlich gesondert bezahlt wird, erfasst sein. Nur in speziellen Fällen, wenn etwa beispielsweise ein Geschädigter nachweist, dass er eine Wiederbeschaffungsmaßnahme nur durch den Erwerb eines Fahrzeugs durchführen kann, das in größerer Entfernung von seinem eigenen Wohnort entfernt ist, können solche Kosten z. B. in Form von Transportkosten dieses Fahrzeugs vom Verkäufer zum Geschädigten ausnahmsweise erstattbar sein. Denkbar ist auch die Geltendmachung vom Wiederbeschaffungsaufwand dann, wenn das Ersatzfahrzeug das wiederbeschafft wird, keine Garantie mehr hat bzw. für dieses keine Garantie mehr eingeräumt wird und auf dem verunfallten total beschädigten Fahrzeug noch Garantie bestanden hat. Gegebenenfalls kann hier der Differenzbetrag zu der für das alte verunfallte Fahrzeug zu¬gekauften Garantie oder Anschlussgarantie schadenersatzrechtlich geltend gemacht werden.
Ein Kfz-Sachverständiger hat die Wiederbeschaffungsdauer in seinen Kfz-Sachverständigengutachten bei einem Totalschaden immer darzustellen und darzulegen. Diese wird in der Regel ca. 14 Kalendertage betragen, wobei hier ein einheitlicher Begriff in der festen Kalendertage und nicht etwa Arbeitstagen oder Werktagen etc.
Unter diesen Begriff ist der Betrag zu verstehen, der erforderlich ist um einen angeschafftes Ersatzfahrzeug bzw. ein beabsichtigtes anzuschaffendes Ersatzfahrzeug von einem Kfz-Sachverständigen auf seinen Gleichwertigkeit, Vergleichbarkeit mit dem verunfallten Fahrzeug und vor allem auf seine Unfallfreiheit und sonstige Mängel und Sachmängel Untersuchungskosten (z.B. durch eine Werkstatt) sprich die Rechtsprechung diese Kosten häufig in den Umfang zu, in dem sie erforderlich sind und nachgewiesen werden. Bei der fiktiven Geltendmachung solcher Kosten ist die Rechtsprechung meist eher zurück haltend.
Bei entsprechender Beauftragung und in Einzelfällen kann es auch erforderlich sein, den Wiederherstellungswert zu ermitteln. Aus den Kosten, die für den Wiederaufbau eines beschädigten Objektes erforderlich sind bzw. aus den Kosten, die anfallen um ein dem beschädigten möglichst ähnliches gebrauchtes Fahrzeug zu beschaffen, ergeben sich die Wiederherstellungskosten. Dabei sind Kosten, die anfallen, um das Fahrzeug auf den Stand des zu bewertenden Objektes umzurüsten, zu berücksichtigen.
(Siehe Totalschaden)
Soweit das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners bekannt ist, kann man beim Zentralruf der Autoversicherer
GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 / 3 34 49 – 32 62
Fax: +49 (0) 40 / 3 34 49 – 70 60
Web: http://www.gdv-dl.de
den Haftpflichtversicherer mit Versicherungsnummer abfragen. So¬weit es sich um einen Unfall im Ausland handelt, kann über die Ausländsabteilung des Zentralrufs der Autoversicherer die auslän¬dische Versicherung und deren Schadenregulierungsbeauftragter im Inland, also in Deutschland, entsprechend abgefragt werden
Sofern die in einem Sachverständigengutachten prognostizierten Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung maximal 30 Prozent über dem im Sachverständigengutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert liegen, besteht aufgrund eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten für diesen die Möglichkeit, im Rahmen der so genannten 130-Prozent- Regelung Reparaturmaßnahmen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen keine fiktive Abrechnung möglich ist.
Um vollständigen Reparaturkostenersatz zu erhalten, muss der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im Wesentlichen nach den Vorgaben und Ausführungen des Sachverständigengut¬achtens gegen entsprechenden Nachweis reparieren lassen, wobei er auch zu einer Eigenreparatur berechtigt ist, die aber im selben Umfang erfolgen muss.
Fällt die Reparatur wertmäßig geringer aus beziehungsweise lässt der Geschädigte wertmäßig zwar oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes reparieren, oder repariert er in diesem Bereich in Eigenregie, erhält er den Schadenersatzbetrag bis zur Höchstgrenze des Wiederbeschaffungswertes.
Soweit nicht bereits bei der Schadenschätzung durch den Sachverständigen die Überschreitung der Reparaturkosten über 130 Prozent hinaus erkennbar war, sondern sich eine solche erst während der Reparaturmaßnahmen ergibt, trägt hier – ebenso wie in anderen Schadenersatzfällen – das Prognoserisiko der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, sodass entgegen häufigen Hinweisen der gegnerischen Haftpflichtversicherungen der Rechnungsbetrag auch höher als 130 Prozent ausfallen kann und schadenersatzrechtlich zu erstatten ist. Es sollte darauf geachtet werden, dass in derartigen Fällen regelmäßig Nachbesichtigungen der reparierten Fahrzeuge durch die gegnerische Haftpflichtversicherung stattfinden. Eine Besonderheit an der 130- Prozent-Rechtsprechung ist auch, dass auch dann, wenn die ursprüngliche Schadenschätzung über 130 Prozent lag, eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze wie vorbeschrieben möglich ist, wenn der Geschädigte mit Gebrauchtteilen repariert und sich die Reparaturkosten dadurch innerhalb der 130-Prozent-Grenze bewegen. Hierzu sollte der Sachverständige zu dem Sachverständigengutachten mit Neuteilen ein Alternativgutachten fertigen, nämlich ein Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung von gebrauchten Teilen.
Sofern die in einem Sachverständigengutachten prognostizierten Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung maximal 30 Prozent über dem im Sachverständigengutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert liegen, besteht aufgrund eines besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten für diesen die Möglichkeit, im Rahmen der so genannten 130-Prozent- Regelung Reparaturmaßnahmen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen keine fiktive Abrechnung möglich ist.
Um vollständigen Reparaturkostenersatz zu erhalten, muss der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im Wesentlichen nach den Vorgaben und Ausführungen des Sachverständigengut¬achtens gegen entsprechenden Nachweis reparieren lassen, wobei er auch zu einer Eigenreparatur berechtigt ist, die aber im selben Umfang erfolgen muss.
Fällt die Reparatur wertmäßig geringer aus beziehungsweise lässt der Geschädigte wertmäßig zwar oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes reparieren, oder repariert er in diesem Bereich in Eigenregie, erhält er den Schadenersatzbetrag bis zur Höchstgrenze des Wiederbeschaffungswertes.
Soweit nicht bereits bei der Schadenschätzung durch den Sachverständigen die Überschreitung der Reparaturkosten über 130 Prozent hinaus erkennbar war, sondern sich eine solche erst während der Reparaturmaßnahmen ergibt, trägt hier – ebenso wie in anderen Schadenersatzfällen – das Prognoserisiko der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, sodass entgegen häufigen Hinweisen der gegnerischen Haftpflichtversicherungen der Rechnungsbetrag auch höher als 130 Prozent ausfallen kann und schadenersatzrechtlich zu erstatten ist. Es sollte darauf geachtet werden, dass in derartigen Fällen regelmäßig Nachbesichtigungen der reparierten Fahrzeuge durch die gegnerische Haftpflichtversicherung stattfinden. Eine Besonderheit an der 130- Prozent-Rechtsprechung ist auch, dass auch dann, wenn die ursprüngliche Schadenschätzung über 130 Prozent lag, eine Reparatur im Rahmen der 130-Prozent-Grenze wie vorbeschrieben möglich ist, wenn der Geschädigte mit Gebrauchtteilen repariert und sich die Reparaturkosten dadurch innerhalb der 130-Prozent-Grenze bewegen. Hierzu sollte der Sachverständige zu dem Sachverständigengutachten mit Neuteilen ein Alternativgutachten fertigen, nämlich ein Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung von gebrauchten Teilen.